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☒ |
öffentlich |
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☐ |
nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
2 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Stadtverordnetenversammlung |
18 |
1 |
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* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund
§ 22 BbgKVerf |
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Festsetzung Höchstbetrag Kassenkredit
Gegenstand
der Vorlage:
Festsetzung des Höchstbetrages für einen Kassenkredit der
Stadt Bad Liebenwerda
Begründung:
I. Problem
Die
Stadt Bad Liebenwerda muss dafür Sorge tragen, dass sie zur rechtzeitigen Leistung
ihrer Auszahlungen in der Lage ist. Mit Beschluss vom 28.11.2012 Nr.05/57/12 wurde der Höchstbetrag auf 2.300.000 €
festgesetzt . Dieser Höchstbetrag ist auf Grund der sich weiter
verschlechternden Kassenlage nicht mehr ausreichend.
II. Lösung
Die
Stadt kann zur Absicherung ihrer Liquidität einen Kassenkredit aufnehmen. Der
Höchstbetrag ist nicht mehr gesetzlich geregelt. Jedoch soll sich an der
Regelung 1/6 der Auszahlengen für die laufende Verwaltungstätigkeit orientiert
werden. Demnach wäre die Orientierungsgröße für die Stadt 2.300.000 €.
Auf
Grund der aktuellen und künftigen Entwicklung der Liquidität der Stadt geht die
Verwaltung davon aus, dass ein Kassenkredit bis zu einer Höhe vom 2.800.000 €
Ende 2014 und bis zu 3.100.000 € im Jahr 2015 erforderlich werden. Ab 2016
könnte sich die Lage wieder entspannen und der Bedarf an
Kassenverstärkungsmitteln sinken.
Mit
Stichtag zum 31.05.2014 betrug der Kassenstand -1.047.423 €. Gedeckt wurde
dieser negative Kassenstand durch einen festen Kassenkredit in Höhe von 800.000
€ und ein Kontokorrentkredit in Höhe von 247.423 €. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass hier die gezahlte und noch nicht verwendete
Versicherungssumme der Brandobjekte Reiterturm Oschätzchen und Waldstadion Bad
Liebenwerda von rd.469.000 € als
Kassenverstärkungsmittel mit eingesetzt werden. Die Inanspruchnahme des
Kassenkredites erfolgt nur in Höhe des tatsächlichen Bedarfes.
In
der Anlage ist die Liquiditätsentwicklung grafisch dargestellt.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Absicherung
der ständigen Zahlungsfähigkeit
II. Rechtmäßigkeit
Grundlage
bildet der § 79 BbgKVerf.
III. Auswirkung auf
Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus
keine
Aufgabe:
☐ freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf
Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für
Bürger (Beiträge), für Wirtschaft
Zinsen
für den Kassenkredit bis zu 20.000 €/Jahr
II. Förderung durch:
☐ |
EU |
mit |
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☐ |
Bund |
mit |
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☐ |
Land |
mit |
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☐ |
Kreis |
mit |
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☐ |
|
mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte,
des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:
Nicht
erforderlich
Beschlussvorschlag:
Der zulässige
Höchstbetrag für einen Kassenkredit der Stadt Bad Liebenwerda wird auf
3.100.000 € festgesetzt.
Thomas
Richter
Bürgermeister
Wer
annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein,
hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung
im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung: