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☒ |
öffentlich |
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☐ |
nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
2 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Stadtverordnetenversammlung |
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* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund
§ 22 BbgKVerf |
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Wahl der Vertreter der Stadt Bad
Liebenwerda in den Aufsichtsrat der HGB/ IGB Bad Liebenwerda GmbH
Gegenstand
der Vorlage:
Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen durch die SVV neu
gewählt werden.
Begründung:
I. Problem
Gem. § 10 Nr. 1 des Gesellschaftervertrages der HGB Bad
Liebenwerda GmbH wird die Stadt im Aufsichtsrat durch vier Personen und einen
vom hauptamtlichen Bürgermeister benannten Beschäftigten der Verwaltung vertreten.
Ein Auszug aus dem Gesellschaftervertrag ist als Anlage beigefügt.
Auf der Grundlage eines Beschlusses der
Stadtverordnetenversammlung vom 09.12.2009 Beschluss –Nr. 05/106b/09 wurde
festgestellt, dass zwei Vertreter aus den Reihen der Stadtverordneten und zwei
Vertreter aus den Reihen der Wirtschaft (sachkundige Dritte) kommen sollen.
Sie wurden namentlich benannt:
Als Vertreter der SVV: Herr Frank Prescher, Herr Andreas
Schöne
Als sachkundige Dritte: Frau Gabriele Diecke, Herr Eberhard
Graeff.
Als Vertreter der Verwaltung: Herr Gerd Engelmann
Die SVV kann erneut festlegen, ob sie sich an diesen
Beschluss gebunden fühlt oder andere Regelungen trifft.
Die Verwaltung empfiehlt, der bisherigen Verfahrensweise zu
folgen.
II. Lösung
Für das Besetzungsverfahren für diese Positionen kann
wiederum § 41 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) Anwendung
finden,
sofern die Stadtverordnetenversammlung einstimmig kein
anderes Verfahren beschließt oder sich einvernehmlich auf bestimmte Kandidaten
verständigt.
Nach dieser Berechnung (Hare/Niemeyer-Verfahren) stehen den
Fraktionen folgende Sitze/Zugriffrechte zu:
CDU-Fraktion: 1
Fraktion DIE LINKE: 1
FuL-Fraktion: 1
SPD-Fraktion: 1
Eine Vertretungsregelung sieht der Gesellschaftervertrag
nicht vor.
Gem. § 41 (4) BbgKVerf entscheidet die Stadtverordnetenversammlung
über die Mitglieder durch offenen Wahlbeschluss.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Vgl.
Rechtmäßigkeit
II. Rechtmäßigkeit
Grundlage
bilden die Festlegungen im Gesellschaftervertrag. Deren praktische Umsetzung
wird durch den genannten Beschluss und die Zuständigkeit der Gemeindevertretung
nach § 28 Nr. 6 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg geregelt.
III. Auswirkung auf
Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus
keine
Aufgabe:
☒ freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf
Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für
Bürger (Beiträge), für Wirtschaft
Keine
II. Förderung durch:
☐ |
EU |
mit |
|
☐ |
Bund |
mit |
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☐ |
Land |
mit |
|
☐ |
Kreis |
mit |
|
☐ |
|
mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte,
des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:
Nicht
erforderlich
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung wählt
folgende Vertreter in den Aufsichtsrat der
HGB/ IGB Bad Liebenwerda GmbH:
Vertreter der
Stadtverordnetenversammlung: Vogel, Mario; Prescher, Frank
sachkundige
Dritte: Graeff, Eberhard; Krökel, Arnd
Vertreter der
Verwaltung: Engelmann, Gerd
Thomas
Richter
Bürgermeister
Wer
annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein,
hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung
im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung: