Stadt

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L  I  E  B  E  N  W  E  R  D  A

Der Bürgermeister

 

 

 

Beschluss Nr.: 06/009/14

 

 

 

 

Beschluss

öffentlich

 

 

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

     

Einreicher:

Frau Bärbel Ziehlke

eingereicht am:

05.06.2014

Zuständigkeit:

Amt I, Sachgebiet 2

Seiten:

2

 

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

1

Stadtverordnetenversammlung

18.06.2014

10

19

19

19

0

0

0

 

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

Wahl der Vertreter der Stadt Bad Liebenwerda in den Aufsichtsrat der HGB/ IGB Bad Liebenwerda GmbH

 

Gegenstand der Vorlage:

Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen durch die SVV neu gewählt werden.

 

Begründung:

 

I. Problem

Gem. § 10 Nr. 1 des Gesellschaftervertrages der HGB Bad Liebenwerda GmbH wird die Stadt im Aufsichtsrat durch vier Personen und einen vom hauptamtlichen Bürgermeister benannten Beschäftigten der Verwaltung vertreten. Ein Auszug aus dem Gesellschaftervertrag ist als Anlage beigefügt.

Auf der Grundlage eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 09.12.2009 Beschluss –Nr. 05/106b/09 wurde festgestellt, dass zwei Vertreter aus den Reihen der Stadtverordneten und zwei Vertreter aus den Reihen der Wirtschaft (sachkundige Dritte) kommen sollen.
Sie wurden namentlich benannt:

Als Vertreter der SVV: Herr Frank Prescher, Herr Andreas Schöne

Als sachkundige Dritte: Frau Gabriele Diecke, Herr Eberhard Graeff.

Als Vertreter der Verwaltung: Herr Gerd Engelmann

 

Die SVV kann erneut festlegen, ob sie sich an diesen Beschluss gebunden fühlt oder andere Regelungen trifft.

Die Verwaltung empfiehlt, der bisherigen Verfahrensweise zu folgen.

 

II. Lösung

Für das Besetzungsverfahren für diese Positionen kann wiederum § 41 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) Anwendung finden,

sofern die Stadtverordnetenversammlung einstimmig kein anderes Verfahren beschließt oder sich einvernehmlich auf bestimmte Kandidaten verständigt.

 

Nach dieser Berechnung (Hare/Niemeyer-Verfahren) stehen den Fraktionen folgende Sitze/Zugriffrechte zu:

 

CDU-Fraktion:                                  1

Fraktion DIE LINKE:                        1

FuL-Fraktion:                                    1

SPD-Fraktion:                                  1

 

Eine Vertretungsregelung sieht der Gesellschaftervertrag nicht vor.

 

Gem. § 41 (4) BbgKVerf entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Mitglieder durch offenen Wahlbeschluss.

 

 

Rechtsfolgenabschätzung:

 

I. Erforderlichkeit

Vgl. Rechtmäßigkeit

 

II. Rechtmäßigkeit

Grundlage bilden die Festlegungen im Gesellschaftervertrag. Deren praktische Umsetzung wird durch den genannten Beschluss und die Zuständigkeit der Gemeindevertretung nach § 28 Nr. 6 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg geregelt.

 

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

keine

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Keine

 

II. Förderung durch:

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:

Nicht erforderlich

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung wählt folgende Vertreter in den Aufsichtsrat der
HGB/ IGB Bad Liebenwerda GmbH:

Vertreter der Stadtverordnetenversammlung: Vogel, Mario; Prescher, Frank

sachkundige Dritte: Graeff, Eberhard; Krökel, Arnd

Vertreter der Verwaltung: Engelmann, Gerd

 

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussfassung: