Stadt

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L  I  E  B  E  N  W  E  R  D  A

Der Bürgermeister

 

 

 

Beschluss Nr.: 06/028/15

 

 

 

 

Beschluss

öffentlich

 

 

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

     

Einreicher:

Herr Peter Lange

eingereicht am:

21.04.2015

Zuständigkeit:

Amt III, Sachgebiet 3

Seiten:

2

 

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

1

Bauausschuss

05.05.2015

05

7

5

5

0

0

0

2

Haupt- und Finanzausschuss

20.05.2015

05

7

7

6

0

1

0

3

Stadtverordnetenversammlung

03.06.2015

11

19

16

16

0

0

0

 

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

Beschluss über die 12. Änderung Flächennutzungsplan und Aufstellung eines Bebauungsplan in OT Kröbeln, Flur 3, Flurstück 83 zur Ausweisung einer Mischbaufläche für die Errichtung von Eigenheimen

 

Gegenstand der Vorlage:

-      Änderungsbeschluss FNP

-      Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan

 

Begründung:

 

I. Problem

Die Stadt erhielt mit Schreiben des Herrn Hagen Stein vom 15.04.2015 den Antrag zur Änderung des Flächennutzungsplanes und Erstellung eines Bebauungsplans in der Gemarkung Kröbeln, Flur 3, Flurstück 83 zur Errichtung von Eigenheimen.

Zurzeit stellt das beantragte Flurstück Außenbereich nach §35 BauGB dar und ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen.

Um hier wie beantragt Baugrundstücke auszuweisen zur Errichtung von Eigenheimen mit Nebengebäuden, müssen die bauleitplanerischen Voraussetzungen geschaffen werden.

 

II. Lösung

Da im Flächennutzungsplan (FNP) für dieses beantragten Bereich landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen ist und es sich bei dem beantragten Vorhaben um kein privilegiertes Vorhaben handelt, ist der FNP entsprechend seiner Flächenausweisung  anzupassen. Der Bereich der angrenzenden Ortslage Kröbeln ist als Mischbaufläche ausgewiesen und diese Ausweisung soll ebenfalls für das beantragte Flurstück vorgenommen.

Diese Ausweisung als Mischbaufläche von der Ortslage über den beantragten Bereich wird bis zum Friedhof von Kröbeln als vorh. topographische Grenze vorgenommen.

Aus dem FNP selber kann kein direktes Baurecht abgeleitet werden, daher ist für dieses beantragte Flurstück ein entsprechender Bebauungsplan aufzustellen.

 

Rechtsfolgenabschätzung:

 

I. Erforderlichkeit

Um wie beantragt Baurecht zur Errichtung von Eigenheimen zu schaffen, ist eine entsprechende Bauflächenausweisung auf dem Flurstück notwendig. Diese ist vorzunehmen über eine Änderung des FNP da keine entsprechende Ausweisung vorhanden ist und über einen Bebauungsplan  um konkret Baurecht geschaffen.

 

II. Rechtmäßigkeit

Um das Verfahren zur Änderung des FNP und Aufstellung eines BP zu beginnen ist ein Änderungs- bzw. Aufstellungsbeschluss erforderlich.

 

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

Baurechtschaffung im Rahmen von Bauleitplanung und Rechtsgrundlage für Baugenehmigung.

Keine Auswirkung auf den Kurstadtstatus.

 

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Auf den Haushalt der Stadt hat diese Planungen/ Vorhaben keine Auswirkung, da der Antragsteller alle Kosten übernimmt.

 

II. Förderung durch:

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Für das Gebiet Bad Liebenwerda Ortsteil Kröbeln, Flur 3, Flurstück 83 wird ein Bebauungsplan zur Errichtung von Wohnhäusern aufgestellt. Der Flächen-nutzungsplan ist in diesem Planbereich anzupassen in seiner Ausweisung von landwirtschaftlicher Fläche in Mischbaufläche.
  2. Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, den Beschluss nach §2 Abs.1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussfassung: