Stadt

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L  I  E  B  E  N  W  E  R  D  A

Der Bürgermeister

 

 

 

Beschluss Nr.: 06/051/15

 

 

 

 

Beschluss

öffentlich

 

 

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

     

Einreicher:

Herr Peter Lange

eingereicht am:

14.08.2015

Zuständigkeit:

Amt III, Sachgebiet 3

Seiten:

2

 

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

1

Bauausschuss

08.09.2015

08

7

5

4

0

0

1

2

Haupt- und Finanzausschuss

23.09.2015

07

7

7

6

1

0

0

3

Stadtverordnetenversammlung

07.10.2015

14

19

17

16

0

0

1

 

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

Beschluss zur 1. Änderung der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung Bad Liebenwerda Süd; Fischergasse

 

Gegenstand der Vorlage:

Entwurfsbeschluss

 

Begründung:

 

I. Problem

In der Stadtverordnetenversammlung am 03.06.2015 wurde die Aufstellung der 1. Änderung der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung Bad Liebenwerda; Stadtteil Süd im Bereich des Bieligkhofes/ Fischergasse beschlossen.

Mit der Klarstellung im Änderungsbereich legt die Gemeinde die vorhandenen Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil fest.

 

II. Lösung

Die rechtliche Grundlage für die 1. Änderung der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt Bad Liebenwerda – Stadtteil Süd als Klarstellungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB) sowie die Anforderungen an die Satzung und das durchzuführende Verfahren ergeben sich aus den Vorschriften des § 34 Abs. 4 bis 6 BauGB. Danach wird das Aufstellungsverfahren im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geführt.

Das Aufstellungsverfahre zur Satzung ist hier im Entwurfsbeschluss zu konkretisieren.

Von der Frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 sowie § 4 Abs.1 BauGB wurde abgesehen.

Die Klarstellungsgrenze führt nunmehr entlang der letzten hinteren prägenden Bebauung. Der Innenbereich wird gegenüber dem Außenbereich an der Stelle klargestellt.

 

Es wurden alle Grundstücksteile zum Innenbereich, für die auch ohne diese deklaratorische Satzung ein Baurecht nach § 34 BauGB besteht.

 

Rechtsfolgenabschätzung:

 

I. Erforderlichkeit

Der Entwurf der Satzung bedarf der Bestätigung durch die Stadtverordnetenversammlung sowie der Bestimmung, dass mit diesem bestätigten Entwurf das Verfahren nach § 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB durchzuführen ist.

 

II. Rechtmäßigkeit

§ 34 Abs. 4 Nr.1 BauGB, § 13 BauGB, § 3 Abs.2 BauGB, § 4 Abs.2 BauGB

 

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

Klarstellung des Innenbereichs

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Im Haushalt 2015 sind für die Erarbeitung der Satzung im Produkt „Räumliche Planung“ 51101.5211000 diese Kosten in Höhe von 4000,00 Euro eingeplant.

 

II. Förderung durch:

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Das Verfahren zur 1. Änderung der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung Bad Liebenwerda – Stadtteil Süd „Klarstellungssatzung Fischergasse“ Bereich Bieligkhof, wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB geführt. Dabei wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogenen Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.
  2. Der  Entwurf zur 1. Änderung der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung Bad Liebenwerda Stadtteil Süd; Fischergasse, bestehend aus der Planzeichnung mit Begründung wird in der vorliegenden Fassung vom August 2015 gebilligt.
  3. Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, diesen Entwurf nach § 3 Abs.2 BauGB öffentlich auszulegen und die betroffenen Behörden und träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. 

 

 

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussfassung: