Stadt

b a d

L  I  E  B  E  N  W  E  R  D  A

Der Bürgermeister

 

 

 

Beschluss Nr.: 06/006/16

 

 

 

 

Beschluss

öffentlich

 

 

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

     

Einreicher:

Frau Nicole Uhlemann

eingereicht am:

16.12.2015

Zuständigkeit:

Amt III, Sachgebiet 3

Seiten:

2

 

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

1

Bauausschuss

19.01.2016

10

7

7

7

0

0

0

2

Haupt- und Finanzausschuss

10.02.2016

14

7

7

7

0

0

0

3

Stadtverordnetenversammlung

02.03.2016

09

19

14

14

0

0

0

 

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

Widmung von Parkplätzen

 

Gegenstand der Vorlage

Widmung von eigenständigen, öffentlich genutzten Parkplätzen.

 

Begründung:

I. Problem

Im Stadtgebiet befinden sich mehrere Parkplätze, bei denen mit der Verkehrsfreigabe de facto die Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit bereits erfolgt ist. 

 

II. Lösung

Öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Parkplätze sind nach dem § 3 Abs. 1 Nr.4 BbgStrG sonstige öffentliche Straßen, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder bestimmte Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (hier Aufnahme des ruhenden Verkehrs). Sie zählen zu den öffentlichen Straßen.

Parkplätze sind daher wie Straßen gemäß § 6 BbgStrG durch den Straßenbaulastträger zu widmen. Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen ist gemäß § 46 Abs. 2 BbgStrG die Gemeinde, hier somit die Stadt Bad Liebenwerda.

 

Die nachfolgend genannten Parkplätze bzw. die Grundstücke, auf welchen sich die Parkplätze befinden, sind im Eigentum der Stadt Bad Liebenwerda.

Die Widmung erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 BbgStrG in Form der Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des Wegerechts erhalten.

 

Seitens der Verwaltung wird die Benennung der Parkplätze wie nachstehend aufgeführt vorgeschlagen.

 

Rechtsfolgenabschätzung:

I. Erforderlichkeit

Mit der Verkehrsfreigabe der Parkplätze erfolgte bereits vor geraumer Zeit die Inanspruchnahme der tatsächlich öffentlichen Parkplätze durch die Allgemeinheit.

Die dauerhafte Sicherung als öffentliche Verkehrsfläche ist durch Widmung zu gewährleisten.

 

II. Rechtmäßigkeit

Gemäß § 6 (1) Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) erhalten durch Widmung Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.

 

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

Durch die Widmung wird die Funktion als Verkehrsfläche dauerhaft sichergestellt.

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Durch die Widmung besteht die Erhaltung der Verkehrssicherheit im besonderen Maße. Hierfür erforderliche Haushaltsmittel sind (wie bei anderen öffentlichen Verkehrsflächen auch) bereitzustellen.

 

II. Förderung durch:

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda möge beschließen:

 

1.  Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda beschließt die öffentliche Widmung der Parkplätze einschließlich unselbständiger Nebenanlagen (alle in der Gemarkung Bad Liebenwerda):

 

Benennungsvorschlag

Lage

Flur

Flurstück

Parkplatz Stadtfriedhof

Fischergasse / Ecke Torgauer Straße

4

34, 2532

Parkplatz Hag

gegenüber Hag 7/9

4

2788, 2789

Parkplatz REISS

Südring, gegenüber REISS / EPIKUR

19

28/10, Teil 236

Parkplatz Kreisverkehr

Kreisverkehr Riesaer Str. / Südring

19

Teil 175

Parkplatz Münzgasse

Südring / Ecke Münzgasse

19

231

Parkplatz Schloßstraße

neben der alten Post

4

Teil 2389

Parkplatz Rosmaringasse

gegenüber dem öffentlichen WC

19

126

Parkplatz Am Kurpark

Lübbecker Straße (ehem. Querspange)

22

Teil 226

 

2.  Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagenen Bezeichnungen der Parkplätze.

 

3.  Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, die Widmungsverfügung gemäß Anlage zu erlassen und im Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda öffentlich bekannt zu machen.

 

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussfassung: