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☒ |
öffentlich |
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☐ |
nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
2 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Bauausschuss |
☒ |
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Haupt- und Finanzausschuss |
☒ |
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Stadtverordnetenversammlung |
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* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund
§ 22 BbgKVerf |
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Widmung von Parkplätzen
Gegenstand
der Vorlage
Widmung von eigenständigen, öffentlich genutzten
Parkplätzen.
Begründung:
I. Problem
Im
Stadtgebiet befinden sich mehrere Parkplätze, bei denen mit der
Verkehrsfreigabe de facto die Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit bereits
erfolgt ist.
II. Lösung
Öffentliche
Straßen im Sinne des § 2 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) sind
Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Parkplätze
sind nach dem § 3 Abs. 1 Nr.4 BbgStrG sonstige öffentliche Straßen, die einem
auf bestimmte Benutzungsarten oder bestimmte Benutzungszwecke beschränkten
Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (hier Aufnahme des ruhenden
Verkehrs). Sie zählen zu den öffentlichen Straßen.
Parkplätze
sind daher wie Straßen gemäß § 6 BbgStrG durch den Straßenbaulastträger zu
widmen. Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen ist gemäß §
46 Abs. 2 BbgStrG die Gemeinde, hier somit die Stadt Bad Liebenwerda.
Die
nachfolgend genannten Parkplätze bzw. die Grundstücke, auf welchen sich die
Parkplätze befinden, sind im Eigentum der Stadt Bad Liebenwerda.
Die
Widmung erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 BbgStrG in Form der Allgemeinverfügung, durch
die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne
des Wegerechts erhalten.
Seitens
der Verwaltung wird die Benennung der Parkplätze wie nachstehend aufgeführt
vorgeschlagen.
Rechtsfolgenabschätzung:
I.
Erforderlichkeit
Mit der Verkehrsfreigabe der
Parkplätze erfolgte bereits vor geraumer Zeit die Inanspruchnahme der
tatsächlich öffentlichen Parkplätze durch die Allgemeinheit.
Die dauerhafte
Sicherung als öffentliche Verkehrsfläche ist durch Widmung zu gewährleisten.
II.
Rechtmäßigkeit
Gemäß § 6 (1) Brandenburgisches
Straßengesetz (BbgStrG) erhalten durch Widmung Straßen, Wege und Plätze die
Eigenschaft einer öffentlichen Straße.
III.
Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus
Durch die Widmung wird die Funktion
als Verkehrsfläche dauerhaft sichergestellt.
Aufgabe:
☐ freiwillige
Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf
Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für
Bürger (Beiträge), für Wirtschaft
Durch die Widmung besteht die
Erhaltung der Verkehrssicherheit im besonderen Maße. Hierfür erforderliche
Haushaltsmittel sind (wie bei anderen öffentlichen Verkehrsflächen auch)
bereitzustellen.
II. Förderung durch:
☐ |
EU |
mit |
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☐ |
Bund |
mit |
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☐ |
Land |
mit |
|
☐ |
Kreis |
mit |
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☐ |
|
mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte,
des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda
möge beschließen:
1. Die Stadtverordnetenversammlung der
Stadt Bad Liebenwerda beschließt die öffentliche Widmung der Parkplätze
einschließlich unselbständiger Nebenanlagen (alle in der Gemarkung Bad
Liebenwerda):
Benennungsvorschlag |
Lage |
Flur |
Flurstück |
Parkplatz
Stadtfriedhof |
Fischergasse /
Ecke Torgauer Straße |
4 |
34, 2532 |
Parkplatz Hag |
gegenüber Hag 7/9 |
4 |
2788, 2789 |
Parkplatz REISS |
Südring,
gegenüber REISS / EPIKUR |
19 |
28/10, Teil 236 |
Parkplatz
Kreisverkehr |
Kreisverkehr
Riesaer Str. / Südring |
19 |
Teil 175 |
Parkplatz
Münzgasse |
Südring / Ecke
Münzgasse |
19 |
231 |
Parkplatz
Schloßstraße |
neben der alten
Post |
4 |
Teil 2389 |
Parkplatz
Rosmaringasse |
gegenüber dem
öffentlichen WC |
19 |
126 |
Parkplatz Am
Kurpark |
Lübbecker Straße
(ehem. Querspange) |
22 |
Teil 226 |
2. Die Stadtverordnetenversammlung
beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagenen Bezeichnungen der Parkplätze.
3. Der Hauptverwaltungsbeamte wird
beauftragt, die Widmungsverfügung gemäß Anlage zu erlassen und im Amtsblatt für
die Stadt Bad Liebenwerda öffentlich bekannt zu machen.
Thomas
Richter
Bürgermeister
Wer
annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein,
hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung
im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung: