Beschluss

öffentlich

 

Beschluss Nr.: 06/075/16

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

     

Einreicher:

Herr Peter Lange

eingereicht am:

17.11.2016

Zuständigkeit:

Stadt- und Ortsteilplanung, Geodaten

Seiten:

2

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

1

Stadtverordnetenversammlung

07.12.2016

10

19

15

15

0

0

0

 

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

Bebauungsplan Seniorenheim Schloßäckerstraße, Bad Liebenwerda

 

Gegenstand der Vorlage:

Aufstellungsbeschluss

 

Begründung:

I. Problem

Die Stadt erhielt mit Schreiben Petrow & Partner, Unternehmensberatung für Senioreneinrichtungen Stuttgart den Antrag zur Erstellung eines Bebauungsplans in der Gemarkung Bad Liebenwerda, Flur 23, Flurstücke 106, 107 und 109 (städtisches Grabenflurstück) zur Errichtung eines Seniorenheims mit

ca. 100 Betten.

Gelegen sind diese Grundstücke an der Schloßäckerstraße (ehemaliges  Minoltanklager).

Im Zuge der Abrundungssatzung Bad Liebenwerda (Nord) wurde nur im vorderen straßenbegleitenden Bereich Baurecht geschaffen (§ 34 BauGB), geplant ist eine wesentlich tiefere Bebauung wie aus den Anlagen zum Antrag hervorgeht.

Um hier wie beantragt, die Errichtung des Seniorenheims vornehmen zu können, müssen die bauleitplanerischen Voraussetzungen über die Erstellung eines Bebauungsplan geschaffen werden.

 

II. Lösung

Im Flächennutzungsplan ist dieser Bereich als Mischbaufläche ausgewiesen, daher kann der Bebauungsplan aus dem FNP entwickelt werden und entspricht der beantragten Nutzung.

Dieser geplante Bereich ist nicht von der Ausweisung  „Überschwemmungsgebiet“ betroffen.

Das beantragte Plangebiet wird etwas größer gefasst und um die Flurstücke 32 und 33 erweitert, da diese mit ihrer Bebauung von der Planung betroffen sind.

Betroffen vom Plangebiet ist ebenfalls ein städtischer Graben, Flurstück 109. Dieses Grabenflurstück, das quer über das Plangebiet verläuft, stellt nicht den tatsächlichen Verlauf des verrohrten Grabens dar. Dieser verrohrte Graben ist zu sichern, da dieser zur Entwässerung der angrenzenden Elsteraue (FFH- Gebiet) dient.

Rechtsfolgenabschätzung:

I. Erforderlichkeit

Um wie beantragt, Baurecht zur Errichtung des Seniorenheims zu erhalten, sind zuvor die bauleitplanerischen Voraussetzungen über die Erstellung eines Bebauungsplans zu schaffen.

 

II. Rechtmäßigkeit

Das Verfahren zum Bebauungsplan bedarf eines Aufstellungsbeschlusses.

 

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

Baurechtschaffung im Rahmen von Bauleitplanung und dient als Rechtsgrundlage für einen entsprechende Baugenehmigung.

Dieses Vorhaben hat keine negativen Auswirkungen auf den Kurortstatus.

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Auf den städtischen Haushalt hat diese Planung/ Vorhaben keine Auswirkungen, da der Antragsteller alle Kosten übernimmt.

II. Förderung durch:

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Für das Gebiet Bad Liebenwerda, Flur 23, Flurstücke 32, 33, 106, 107 und 109 wird ein Bebauungsplan zur Errichtung eines Seniorenheims aufgestellt.
  2. Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, den Beschluss nach § 2 Abs.1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussfassung: