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öffentlich |
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nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
2 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Stadtverordnetenversammlung |
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Verfahrensvermerk:
Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf |
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Bebauungsplan Seniorenheim Schloßäckerstraße, Bad Liebenwerda
Gegenstand
der Vorlage:
Aufstellungsbeschluss
Begründung:
I. Problem
Die Stadt
erhielt mit Schreiben Petrow & Partner, Unternehmensberatung für
Senioreneinrichtungen Stuttgart den Antrag zur Erstellung eines Bebauungsplans
in der Gemarkung Bad Liebenwerda, Flur 23, Flurstücke 106, 107 und 109
(städtisches Grabenflurstück) zur Errichtung eines Seniorenheims mit
ca. 100 Betten.
Gelegen sind
diese Grundstücke an der Schloßäckerstraße (ehemaliges Minoltanklager).
Im Zuge der
Abrundungssatzung Bad Liebenwerda (Nord) wurde nur im vorderen
straßenbegleitenden Bereich Baurecht geschaffen (§ 34 BauGB), geplant ist eine
wesentlich tiefere Bebauung wie aus den Anlagen zum Antrag hervorgeht.
Um hier wie
beantragt, die Errichtung des Seniorenheims vornehmen zu können, müssen die
bauleitplanerischen Voraussetzungen über die Erstellung eines Bebauungsplan
geschaffen werden.
II. Lösung
Im
Flächennutzungsplan ist dieser Bereich als Mischbaufläche ausgewiesen, daher
kann der Bebauungsplan aus dem FNP entwickelt werden und entspricht der
beantragten Nutzung.
Dieser geplante
Bereich ist nicht von der Ausweisung
„Überschwemmungsgebiet“ betroffen.
Das beantragte
Plangebiet wird etwas größer gefasst und um die Flurstücke 32 und 33 erweitert,
da diese mit ihrer Bebauung von der Planung betroffen sind.
Betroffen vom
Plangebiet ist ebenfalls ein städtischer Graben, Flurstück 109. Dieses
Grabenflurstück, das quer über das Plangebiet verläuft, stellt nicht den tatsächlichen
Verlauf des verrohrten Grabens dar. Dieser verrohrte Graben ist zu sichern, da
dieser zur Entwässerung der angrenzenden Elsteraue (FFH- Gebiet) dient.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Um wie beantragt,
Baurecht zur Errichtung des Seniorenheims zu erhalten, sind zuvor die
bauleitplanerischen Voraussetzungen über die Erstellung eines Bebauungsplans zu
schaffen.
II. Rechtmäßigkeit
Das Verfahren
zum Bebauungsplan bedarf eines Aufstellungsbeschlusses.
III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft,
Kurstadtstatus
Baurechtschaffung
im Rahmen von Bauleitplanung und dient als Rechtsgrundlage für einen
entsprechende Baugenehmigung.
Dieses Vorhaben
hat keine negativen Auswirkungen auf den Kurortstatus.
Aufgabe:
☐ freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für
Wirtschaft
Auf den
städtischen Haushalt hat diese Planung/ Vorhaben keine Auswirkungen, da der
Antragsteller alle Kosten übernimmt.
II. Förderung durch:
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EU |
mit |
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☐ |
Bund |
mit |
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☐ |
Land |
mit |
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☐ |
Kreis |
mit |
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☐ |
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mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, Jugend-
oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:
Beschlussvorschlag:
Thomas Richter
Bürgermeister
Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der
Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert
dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen
mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung: