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öffentlich |
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nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
3 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Bauausschuss |
☐ |
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Sozialausschuss |
☒ |
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Haupt- und
Finanzausschuss |
☒ |
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Stadtverordnetenversammlung |
☐ |
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Verfahrensvermerk:
Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf |
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Grundsatzbeschluss zur Sommerschließzeit der Kita „Am Fliegerberg“
Thalberg
Gegenstand
der Vorlage:
Die Kindertagesstätten „Am
Fliegerberg“ stellt den Antrag auf eine Sommerschließzeit ohne Ausweich-Kita ab
dem Jahr 2018 (beigefügter Antrag).
Begründung:
I. Problem
Jede/r
Erzieher/in hat in der Regel einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen.
In den vergangenen zwei Jahren gab es keine Schließzeiten in der Einrichtung. Bei
derzeit 7 Erzieher/innen sind 210 Urlaubstage zur berücksichtigen. Dazu kommen
je Erzieher/in drei Weiterbildungstage, die insgesamt 21 Tage ausmachen. Kur
und Krankheitstage sind nicht berücksichtigt und würden die
Anwesenheitsstatistik noch mehr nach unten drücken.
Betrachtet man
die durchschnittlichen 255 Arbeitstage im Jahr und nur drei Krankheitstage pro
Erzieher/in, so ist deutlich zu sehen, dass ständig mindestens ein/e
Erzieher/in fehlt.
Die Sicherung
einer durchgängig hochwertigen Qualität der Betreuungs- und Erziehungsarbeit
und damit die Umsetzung der Kita-Konzeption kann bei ständigem Personalausfall
nicht gewährleistet werden. Es ist insbesondere Elternwunsch, dass die Kinder
möglichst umfassend durch „ihre“ Erzieherin betreut werden.
II. Lösung
Eine Schließzeit
von zwei Wochen würde es ermöglichen, die Dienstpläne so zu gestalten, dass
mindestens zwei Monate lang alle Erzieherinnen in der Einrichtung sind und so
eine qualitativ bessere Arbeit geleistet werden kann.
Eine
Ausweich-Kita wird nicht empfohlen, da vor allem die kleinen Kinder nicht
eingewöhnt sind und die Ausweich-Kita entsprechend des Personalschlüssels mit
zusätzlichen Kindern extrem belastet wäre und ist einer hochwertigen Betreuung
abträglich ist.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Für das Wohl des
Kindes und die Wahrung des Familienzusammenhanges sind gemeinsame Ferien
dienlich. In der Regel entspricht ein ununterbrochener Aufenthalt des Kindes in
der Kita auch während des Urlaubs der Eltern dem Kindeswohl nicht.
Nach Artikel 31 Absatz 1 der
UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind ein anerkanntes Recht auf Ruhe und
Freizeit.
Informativ: Die
Kita Zeischa sieht derzeit von einem gleichlautenden Antrag ab. Bedingt durch
die höhere Kapazität/Auslastung und den daraus resultierenden Personalschlüssel
(insbesondere auch im Krippenbereich) inkl. zusätzlicher Hortgruppe sind die
personellen Ausfälle nicht in dem Umfang zu verzeichnen, wie in der Kita
Thalberg.
II. Rechtmäßigkeit
Das Kita-Gesetz
des Landes Brandenburg regelt in § 7 die Zuständigkeiten. In § 28 Abs. 2 der
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Nr. 19 ist die Zuständigkeit der SVV
zu sehen.
Kita-Gesetz § „9
… die Bedürfnisse der Eltern der aufzunehmenden
Kinder sowie die Schul- und Ferienzeiten sind zu berücksichtigen.“
III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft,
Kurstadtstatus
Nach Gesprächen
mit den Eltern besteht bei der überwiegenden Mehrzahl durchaus Verständnis für
die Situation und die Möglichkeit, sich für diesen Zeitraum um eine andere
Betreuung zu bemühen. Für Härtefälle ist im Einzelfall eine einvernehmliche
Lösung gemeinsam mit dem Träger zu finden.
Aufgabe:
☐ freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für
Wirtschaft
Keine.
II. Förderung durch:
☐ |
EU |
mit |
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☐ |
Bund |
mit |
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☐ |
Land |
mit |
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☐ |
Kreis |
mit |
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☐ |
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mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, Jugend-
oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:
Beschlussvorschlag:
Für die Kita Thalberg wird eine 14-tägige
Sommerschließzeit ohne Ausweich-Kita beschlossen. Den Eltern wird der Termin
der Schließzeit jeweils im September des Vorjahres bekannt gegeben. Für
individuelle Härtefälle ist eine einvernehmliche Lösung zwischen Eltern, Kita
und Träger zu finden.
Thomas Richter
Bürgermeister
Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der
Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert
dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen
mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung: