Beschluss

öffentlich

 

Beschluss Nr.: 06/048/17

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

3

Einreicher:

Herr Peter Lange

eingereicht am:

12.09.2017

Zuständigkeit:

Stadt- und Ortsteilplanung, Geodaten

Seiten:

2

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

2

Bauausschuss

     

     

7

   

   

   

   

   

1

Sozialausschuss

     

     

7

   

   

   

   

   

3

Haupt- und Finanzausschuss

     

     

7

   

   

   

   

   

4

Stadtverordnetenversammlung

04.10.2017

14

19

18

18

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

Bebauungsplan zum Sondergebiet EKZ „REWE- Markt Heinrich-Heine-Straße“ Bad Liebenwerda

 

Gegenstand der Vorlage:

Aufstellungsbeschluss

Begründung:

Antrag von REWE Markt GmbH auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahren

I. Problem

Mit Schreiben vom 17.08.2017 hat REWE Markt GmbH, Zweigniederlassung Ost einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für den Standort Heinrich Heine Straße/ Schloßäckerstraße zur Ausweisung eines Sondergebietes „EKZ „gestellt (siehe Anlage zur Vorlage). Das beantragte Plangebiet bezieht sich auf den jetzigen REWE- Standort und umfasst die Flurstücke 77, 376 und 403 der Flur 20 in der Gemarkung

Bad Liebenwerda.

Mit der Planung möchte der Antragsteller folgende Ziele umsetzen:

·         Rückbau der bestehenden baulichen Anlagen und Errichtung eines modernen Vollsortimenters mit c. 1.800 m² Verkaufsfläche, eines Cafe‘ mit ca.100 m² Verkaufsfläche sowie weitere 300 m² Verkaufsfläche für Dienstleistungen

·         Verwendung ausgewählter Baustoffe, moderne Gebäudetechnik Nachhaltigkeit

·         Erneuerung der Stellplatzanlage, mit großzügigen Einstellplätzen

·         Ein- und Ausfahrten an der Heinrich-Heine-Straße so neue Anordnung der Anbindung in der Schloßäckerstraße zur Verbesserung der Verkehrssicherheit

·         Integrieren einer Haltestelle für den öffentlichen Nahverkehr

·         Inanspruchnahme der gesamten Flurstücksfläche (Plangebiet) für den REWE- Markt, dabei werden Waldflächen betroffen sein die ausgeglichen werden (Waldumwandlung), sowie der Artenschutz und Bilanzierungen zur Ausgleichreglungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens muss abgearbeitet werden.

·         Landschaftsschutzgebiet ist zu beachten

Zur Einleitung eines Bauleitplanverfahrens ist ein entsprechender Aufstellungsbeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung zu fassen.

 

II. Lösung

Für das angegebene Plangebiet mit den Flurstücken 77, 376 und 403 der Flur 20 in der Gemarkung wird ein entsprechender Bebauungsplan im Regelverfahren zur Ausweisung eines Sondergebiets „EKZ“ aufgestellt. Dieser Bebauungsplan wird aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan heraus entwickelt, der für diesen Planbereich bereits die Ausweisung eines Sondergebiets „EKZ“ vorsieht.

Bei den Planungen zum EKZ sind Waldflächen betroffen, die im Rahmen einer Waldumwandlung auszugleichen sind. Dabei muss ebenfalls in diesem Teil der Artenschutz beachtet werden sowie die Regelungen zum LSG.

Im beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept ist dieser Planbereich des REWE- Marktes als einer der zentralen Versorgungsbereiche vorgesehen, damit entspricht der Antrag den Vorgaben des Konzeptes.

 

Rechtsfolgenabschätzung:

 

I. Erforderlichkeit

Für die Bebaubarkeit des beantragten Planbereiches, zur Ausweisung als EKZ ist es notwendig, im Besonderen der von Wald bestandene Fläche die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dieser Bebauungsplan bildet die Grundlage zur Waldumwandlung und für die Regelung im LSG. Eine Anpassung des FNP wird hierbei als nicht notwendig erachtet, da dieser im beantragten Plangebiet bereits Sondergebiet „EKZ“ ausweist. Somit wird der Bebauungsplan aus dem FNP heraus entwickelt.

 

II. Rechtmäßigkeit

§§ 5, 8 bis 10 BauGB

 

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

Durch die angemessene Erweiterung der Verkaufsfläche der Verkaufsfläche des Lebensmittel- Vollsortimenters soll die Präsentation der Waren und das Einkauferlebnis durch breite Gänge und reduzierte Regalhöhen sowie die Präsentation regionaler Produkte und der Frischeanteil mit Convenience verbessert werden. Es ist geplant, das die Stellplatzanlage außerhalb der Öffnungszeiten zur öffentlichen Nutzung z.B. für Besucher des Waldstadion genutzt werden kann.

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Durch das Planverfahren, der Aufstellung des Bebauungsplan Sondergebiet EKZ „REWE- Markt“ entstehen der Stadt keine Kosten. Diese Kosten werden vom Antragsteller im vollen Umfang getragen und zwischen Stadt und Antragsteller in einem entsprechenden städtebaulichen Vertrag vereinbart.

 

II. Förderung durch:

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, Jugend- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

  1. Für das Gebiet Bad Liebenwerda in der Gemarkung Bad Liebenwerda, Flur 20, Flurstücke 77, 376 und 403 wird ein Bebauungsplan zur Ausweisung eines Sondergebietes „Einkaufszentrum“ (EKZ)

nach § 11 Abs. 3 Nr.1 BauNVO aufgestellt.

  1. Der Hauptverwaltungsbeamte wird beauftragt, den Beschluss nach § 2 Abs.1 BauGB ortsüblich bekannt zumachen.

 

 

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussfassung: