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öffentlich |
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nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
2 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Sozialausschuss |
☒ |
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Haupt- und
Finanzausschuss |
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Stadtverordnetenversammlung |
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Verfahrensvermerk:
Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf |
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Betreibervertrag Kita „Die Kinder vom Mühlenhof“
Gegenstand
der Vorlage:
Die Kindertagesstätte „Die
Kinder vom Mühlenhof“ soll nicht mehr über die Kita-Finanzierungsrichtlinie der
Stadt Bad Liebenwerda bezuschusst werden.
Begründung:
I. Problem
Bestandteil des
Betreibervertrages (der bisher mit allen Trägern von Kindereinrichtungen in
gleicher Weise abgeschlossen wurde) regelt die Finanzierung durch die
„Finanzierungsrichtlinie für Kindertagesstätten in freier Trägerschaft der
Stadt Bad Liebenwerda“. Demnach wurde eine Finanzierung bisher mit pauschalen
Zuschüssen in Höhe von 45,00 € je belegtem Platz im Krippenbereich und 40,00 €
je belegtem Platz im Kindergartenbereich durchgeführt.
Gemäß § 16 Abs.
3 KitaG stellt die Gemeinde dem Träger der Kindertagesstätte das Grundstück
einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer
Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude
und Grundstück.
Im Falle der
KiTa „Die Kinder vom Mühlenhof“ gehören Grundstück und Gebäude nicht der Stadt.
Somit müssen
alle Instandhaltungsmaßnahmen durch den Eigentümer durchgeführt werden. Die
Aufwendungen dafür müssen durch Mieteinnahmen gedeckt werden. Die Miete, die
der Verein bisher zahlt, wurden im Rahmen der Bezuschussung nicht
berücksichtigt.
II. Lösung
Der Träger
stellte einen Antrag zur Änderung der Finanzierungsregelung nach den ihm
rechtlich zustehenden Vorgaben aus dem KitaG in Verbindung mit der KitaBKNV.
Im Sinne des § 2
Abs.1, Buchstabe b) der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und
Nachweisverordnung, kurz KitaBKNV, zählt zu den Sachkosten bei eigenem
Grundstück und Gebäude die Miete. Der Zuschuss muss sich demnach auf die
vertraglich vereinbarte Miete, sowie der für den Betrieb der Kindertagesstätte
entstehenden Bewirtschaftungskosten beziehen.
Entsprechend der
Berechnung des Trägers stehen ihm monatlich 3.292,69 € (siehe Anlage) zu.
Über diesen
Zuschuss wird vom freien Träger jeweils zum 30.04. des Folgejahres ein
geeigneter Verwendungsnachweis angefertigt. Die Stadt ist berechtigt, zu viel
ausgereichte Mittel zurück zu fordern.
Der neue Vertrag
wurde entsprechend mit dem Träger der Einrichtung abgestimmt.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Der Vertrag muss
entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des KitaG neu geschlossen werden.
Da der bisherige
Beschluss der SVV bestimmt, dass alle Kita der Stadt Bad Liebenwerda nach der
Finanzierungsrichtlinie bezuschusst werden, ist es formal erforderlich, durch
Beschluss die Kita „Kinder vom Mühlenhof“ aus der Finanzierungsrichtlinie zu
entlassen und eine Einzelfallregelung in den Betreibervertrag aufzunehmen.
II. Rechtmäßigkeit
§ 16 KitaG
i.V.m. § 2 KitaBKNV
III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft,
Kurstadtstatus
keine
Aufgabe:
☐ freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für
Wirtschaft
Der jährliche
Zuschuss steigt von ca. 13.455,00 € (Zuschuss 2017) auf 39.512,28 €. Diese
Erhöhung kann mit den eingestellten Mitteln für das Jahr 2018 finanziert
werden.
II. Förderung durch:
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EU |
mit |
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☐ |
Bund |
mit |
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☐ |
Land |
mit |
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☐ |
Kreis |
mit |
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☐ |
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mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten- oder des
Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:
Nicht erforderlich
Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird beauftragt, den Vertrag mit
dem Träger der Einrichtung „Kinder vom Mühlenhof“ zu schließen.
Thomas Richter
Bürgermeister
Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der
Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert
dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen
mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung: