Beschluss

öffentlich

 

Beschluss Nr.: 06/048/18

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

     

Einreicher:

Herr Ronny Waskow

eingereicht am:

09.08.2018

Zuständigkeit:

Soziales, Grundschulzentrum, Kitas, Vereine

Seiten:

2

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

1

Sozialausschuss

22.08.2018

08

7

7

7

0

0

0

2

Haupt- und Finanzausschuss

05.09.2018

10

7

6

6

0

0

0

3

Stadtverordnetenversammlung

19.09.2018

12

19

14

14

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

Betreibervertrag Kita „Die Kinder vom Mühlenhof“

 

Gegenstand der Vorlage:

Die Kindertagesstätte „Die Kinder vom Mühlenhof“ soll nicht mehr über die Kita-Finanzierungsrichtlinie der Stadt Bad Liebenwerda bezuschusst werden.

 

Begründung:

 

I. Problem

Bestandteil des Betreibervertrages (der bisher mit allen Trägern von Kindereinrichtungen in gleicher Weise abgeschlossen wurde) regelt die Finanzierung durch die „Finanzierungsrichtlinie für Kindertagesstätten in freier Trägerschaft der Stadt Bad Liebenwerda“. Demnach wurde eine Finanzierung bisher mit pauschalen Zuschüssen in Höhe von 45,00 € je belegtem Platz im Krippenbereich und 40,00 € je belegtem Platz im Kindergartenbereich durchgeführt.

 

Gemäß § 16 Abs. 3 KitaG stellt die Gemeinde dem Träger der Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück.

 

Im Falle der KiTa „Die Kinder vom Mühlenhof“ gehören Grundstück und Gebäude nicht der Stadt.

Somit müssen alle Instandhaltungsmaßnahmen durch den Eigentümer durchgeführt werden. Die Aufwendungen dafür müssen durch Mieteinnahmen gedeckt werden. Die Miete, die der Verein bisher zahlt, wurden im Rahmen der Bezuschussung nicht berücksichtigt.

 

II. Lösung

Der Träger stellte einen Antrag zur Änderung der Finanzierungsregelung nach den ihm rechtlich zustehenden Vorgaben aus dem KitaG in Verbindung mit der KitaBKNV.

Im Sinne des § 2 Abs.1, Buchstabe b) der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung, kurz KitaBKNV, zählt zu den Sachkosten bei eigenem Grundstück und Gebäude die Miete. Der Zuschuss muss sich demnach auf die vertraglich vereinbarte Miete, sowie der für den Betrieb der Kindertagesstätte entstehenden Bewirtschaftungskosten beziehen.

 

Entsprechend der Berechnung des Trägers stehen ihm monatlich 3.292,69 € (siehe Anlage) zu.

Über diesen Zuschuss wird vom freien Träger jeweils zum 30.04. des Folgejahres ein geeigneter Verwendungsnachweis angefertigt. Die Stadt ist berechtigt, zu viel ausgereichte Mittel zurück zu fordern.

 

Der neue Vertrag wurde entsprechend mit dem Träger der Einrichtung abgestimmt.

 

Rechtsfolgenabschätzung:

 

I. Erforderlichkeit

Der Vertrag muss entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des KitaG neu geschlossen werden.

Da der bisherige Beschluss der SVV bestimmt, dass alle Kita der Stadt Bad Liebenwerda nach der Finanzierungsrichtlinie bezuschusst werden, ist es formal erforderlich, durch Beschluss die Kita „Kinder vom Mühlenhof“ aus der Finanzierungsrichtlinie zu entlassen und eine Einzelfallregelung in den Betreibervertrag aufzunehmen.

 

II. Rechtmäßigkeit

§ 16 KitaG i.V.m. § 2 KitaBKNV

 

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

keine

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Der jährliche Zuschuss steigt von ca. 13.455,00 € (Zuschuss 2017) auf 39.512,28 €. Diese Erhöhung kann mit den eingestellten Mitteln für das Jahr 2018 finanziert werden.

 

II. Förderung durch:

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten- oder des Seniorenbeirates mit welchem Ergebnis:

Nicht erforderlich

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, den Vertrag mit dem Träger der Einrichtung „Kinder vom Mühlenhof“ zu schließen.

 

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussfassung: