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Beschluss

öffentlich

 

Beschluss Nr.: 07/021/19

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

 

Einreicher:

Frau Andrea Wagenmann

eingereicht am:

19.08.2019

Zuständigkeit:

Haupt-, Rechts- und Ordnungsamt

Seiten:

2

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

 

Kooperationsrat

27.8.2019

 

8

8

8

   

   

   

X

 

Sonderausschuss

27.8.2019

 

8

8

8

   

   

   

X

 

Hauptausschuss Bad Liebenwerda

 

 

7

 

 

 

 

 

 

Hauptausschuss Falkenberg/E.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hauptausschuss Mühlberg/E.

     

 

   

   

   

   

   

 

Hauptausschuss Uebigau-Wahrenbrück

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stadtverordnetenversammlung Bad Liebenwerda

04.09.2019

 

18

14

14

0

0

0

 

Stadtverordnetenversammlung Falkenberg/Elster

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stadtverordnetenversammlung Mühlberg/Elbe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stadtverordnetenversammlung Uebigau-Wahrenbrück

 

 

 

 

 

 

 

 

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

 

Frühzeitige Ausschreibung der Stelle des hauptamtlichen Wehrführers der Verbandsgemeinde Liebenwerda

Gegenstand der Vorlage:

Es ist darüber zu entscheiden, ob die Stelle des hauptamtlich tätigen Wehrführers der Verbandsgemeinde Liebenwerda bereits vor der Bildung der Verbandsgemeinde ausgeschrieben werden soll.

 

Begründung:

I. Problem

Um die organisatorische und inhaltliche Steuerung des Aufbaus der Feuerwehr der Verbandsgemeinde zu gewährleisten, soll der hauptamtliche Wehrführer möglichst frühzeitig tätig werden.

 

II. Lösung

Die Öffentlich- rechtliche Vereinbarung über die Bildung der Verbandsgemeinde Liebenwerda wurde am 22.03.2019 von den Vertretern der an der künftigen Verbandsgemeinde beteiligten vier Städte unterzeichnet. Die Vereinbarung trat am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch das Ministerium des Innern und für Kommunales und des Wortlautes der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 29 vom 31.Juli 2019 mit Wirkung zum 01.08.2019 in Kraft.

Der § 6 der Vereinbarung beinhaltet Regelungen zur Feuerwehr. Diese soll nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch eine/n hauptamtliche/n Wehrführer/in als Stabsstelle der/des Hauptverwaltungsbeamten geführt werden.

 

Grund für die angestrebte Hauptamtlichkeit ist, dass die Sicherstellung des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung, welche nach § 2 Abs.1 und 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes derzeit den vier amtsfreien Städten und ab 01.01.2020 der Verbandsgemeinde als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe obliegt, von besonderen Herausforderungen geprägt ist.

Die pflichtigen Aufgaben sind im Wesentlichen in § 3 des BbgBKG wie folgt geregelt:

(1) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung

1.      eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten sowie eine angemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten und

2.      im Rahmen des § 24 Absatz 9 Satz 1 für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen.

(2) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte müssen

1.      eine Gefahren- und Risikoanalyse erstellen und in einem Gefahrenabwehrbedarfsplan den örtlichen Verhältnissen entsprechend Schutzziele festlegen, nach denen sich die Personal- und Sachausstattung der Feuerwehr sowie die angemessene Löschwasserversorgung bestimmen,

2.      Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Hilfeleistung aufstellen, abstimmen und fortschreiben,

3.      die Selbsthilfe der Bevölkerung und die Brandschutzerziehung fördern und

4.      sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen treffen, insbesondere Übungen durchführen.

(3) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte haben mit ihren Feuerwehren auf Ersuchen der Gesamtführung oder der Einsatzleitung eines anderen Trägers des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung, des Rettungsdienstes, einer Bergbehörde, einer Umweltbehörde oder einer Forstbehörde Hilfe zu leisten, sofern ihr Einsatz nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich dringend erforderlich ist. Die Sonderaufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen die Hilfeleistung anordnen, auch wenn die Aufgabenerfüllung des Trägers des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung vorübergehend gefährdet ist.

Zudem sollen nach § 25 des Gesetzes Jugendfeuerwehren eingerichtet und unterhalten werden.

 

Mit der Bildung der Verbandsgemeinde sind über 900 aktive Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr in 41 Ortsfeuerwehren auf einer Fläche von 445 km² zu führen. Hinzu kommen die Nachwuchsarbeit in der Jugendfeuerwehr und ein angemessener Umgang mit den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung der Feuerwehr.

 

Da die Aufgabenerfüllung in der Dimension der künftigen Verbandsgemeinde allein auf freiwilliger und ehrenamtlicher Basis nicht sichergestellt werden kann, soll die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde entsprechend des von den Stadtwehrführungen der beteiligten Städte gemeinsam erarbeiteten Strukturvorschlages durch einen hauptamtlichen Wehrführer geführt werden.

 

Die Beschäftigung (auch) hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger in Gemeinden und Verbandsgemeinden ist durch § 24 BbgBKG abgedeckt.

 

Auch das im 2017 im Ergebnis von 5 Regionalkonferenzen der Freiwilligen Feuerwehren verabschiedete Positionspapier des Landesfeuerwehrverbandes beinhaltet die Forderung nach Entlastung des Ehrenamtes ohne Aufgabe des Ehrenamtes.

Hierin wurde die Festanstellung von Führungs- und Spezialkräften in den örtlichen Freiwilligen Feuerwehren angeregt zur

 

- Absicherung von elementaren Funktionen im Einsatzdienst

- Bearbeitung wiederkehrender Maßnahmen zur Wartung und Unterhaltung von Fahrzeugen und

  Ausrüstungen

- Vorbereitungen von Schulungen und Diensten am Heimatstandort

- für Beschaffungen und die innerdienstliche Organisation für die Freiwilligen Feuerwehr.

 

Auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 und 5 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Bildung der Verbandsgemeinde Liebenwerda  i.V.m. der Anlage 7 (Empfehlungen zum Organigramm für den Bereich Brandschutz)  soll zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung schnellstmöglich die Besetzung der hauptamtlichen Stelle des/der Verbandsgemeindewehrführer/in öffentlich ausgeschrieben werden.

Die Ausschreibung soll sich an Bewerber/innen mindestens mit der Ausbildung H B3 richten, jedoch haben sowohl die Stadtwehrführer als auch das Ministerium des Innern und für Kommunales in den Abstimmungen der AG Brandschutz empfohlen, dies zu überdenken und die Befähigung für den  gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst nicht als wünschenswert zu formulieren, sondern als zwingende Stellenanforderung auszuschreiben. Damit müsste der/die Bewerber/in mindestens die Ausbildung H B4 nachweisen.

 

Aufgrund der Fülle und Vielfalt der anstehenden Aufgaben und zur zielstrebigen Umsetzung unseres gemeinsamen Anspruchs, dass die geordnete Aufgabenerfüllung nach dem BbgBKG auch nach dem Übergang der Zuständigkeit auf die Verbandsgemeinde nahtlos gewährleistet sein muss, sollen noch vor der Bildung der Verbandsgemeinde die Stellenausschreibung erfolgen. Hierfür bedarf es eines Beschlusses aller vier Stadtverordnetenversammlungen.

Zu beachten ist, dass fachlich qualifizierte Kräfte – insbesondere für die Besetzung der Stelle des Verbandsgemeindewehrführers – auf dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.

Wechselwillige Feuerwehrdienstkräfte unterliegen im Rahmen ihrer bestehenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oftmals einer längeren Kündigungsfrist.

 

Rechtsfolgenabschätzung:

I. Erforderlichkeit

Zur Sicherung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr soll die Stelle des Wehrführers frühzeitig besetzt werden.

 

II. Rechtmäßigkeit

Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) vom 24. Mai 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 09], S.197), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019
(GVBl.I/19, [Nr. 43], S.25), §§ 2, 3, 28 Abs.1

Nach § 28 Abs. 1 BbgBKG bestellt der Träger des örtlichen Brandschutzes die Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr und ihre Stellvertretung nach Anhörung der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr und im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister.

 

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

Sicherung der Funktionsfähigkeit der Feuerwehr der Verbandsgemeinde.

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

Die Personalkosten für die auszubringende Stelle sind im Haushaltsplan der Verbandsgemeinde zu veranschlagen.

 

II. Förderung durch:

 

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

 

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, des Seniorenbeirates oder des Arbeitskreises Kinder und Jugendbeteiligung mit welchem Ergebnis:

entfällt

 

 

Abstimmung in der Kurstadtregion EE:

Vorschlag der Verantwortlichen für die Organisation der verantwortlichen Leiterin für den Aufbau des Amtes für Ordnung und Recht der Verbandsgemeinde.

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Bürgermeister der Stadt Bad Liebenwerda wird ermächtigt, im Vorgriff auf die sich am 1.1.2020 bildende Verbandsgemeinde als künftige Trägerin der Aufgaben des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung, bereits jetzt die Ausschreibung der Stelle des/der hauptamtlichen Wehrführers/in der Verbandsgemeinde Liebenwerda vorzunehmen.

Die im Zuge der Stellenbesetzung entstehenden Kosten sind im Haushalt der Verbandsgemeinde ab dem Jahr 2020 einzuplanen.

 

 

 

 

 

Hannelore Brendel

Vorsitzende des Kooperationsrates

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussfassung: