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öffentlich |
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nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
Frau
Andrea Wagenmann |
eingereicht am: |
19.08.2019 |
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Zuständigkeit: |
Haupt-,
Rechts- und Ordnungsamt |
Seiten: |
2 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Kooperationsrat |
27.8.2019 |
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8 |
8 |
8 |
X |
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Sonderausschuss |
27.8.2019 |
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8 |
8 |
8 |
X |
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Hauptausschuss
Bad Liebenwerda |
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7 |
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☐ |
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Hauptausschuss
Falkenberg/E. |
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☐ |
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Hauptausschuss
Mühlberg/E. |
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☐ |
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Hauptausschuss
Uebigau-Wahrenbrück |
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☐ |
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Stadtverordnetenversammlung
Bad Liebenwerda |
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☒ |
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Stadtverordnetenversammlung
Falkenberg/Elster |
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☐ |
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Stadtverordnetenversammlung
Mühlberg/Elbe |
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☐ |
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Stadtverordnetenversammlung
Uebigau-Wahrenbrück |
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☐ |
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* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der
Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf |
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Frühzeitige Ausschreibung der Stelle des hauptamtlichen
Wehrführers der Verbandsgemeinde Liebenwerda
Gegenstand
der Vorlage:
Es ist darüber zu entscheiden,
ob die Stelle des hauptamtlich tätigen Wehrführers der Verbandsgemeinde
Liebenwerda bereits vor der Bildung der Verbandsgemeinde ausgeschrieben werden
soll.
Begründung:
I. Problem
Um die
organisatorische und inhaltliche Steuerung des Aufbaus der Feuerwehr der
Verbandsgemeinde zu gewährleisten, soll der hauptamtliche Wehrführer möglichst
frühzeitig tätig werden.
II. Lösung
Die Öffentlich-
rechtliche Vereinbarung über die Bildung der Verbandsgemeinde Liebenwerda wurde
am 22.03.2019 von den Vertretern der an der künftigen Verbandsgemeinde
beteiligten vier Städte unterzeichnet. Die Vereinbarung trat am Tag nach der
öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch das Ministerium des Innern
und für Kommunales und des Wortlautes der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 29 vom 31.Juli 2019 mit Wirkung zum 01.08.2019
in Kraft.
Der § 6 der
Vereinbarung beinhaltet Regelungen zur Feuerwehr. Diese soll nach § 6 Abs. 4
Satz 2 durch eine/n hauptamtliche/n Wehrführer/in als Stabsstelle
der/des Hauptverwaltungsbeamten geführt werden.
Grund für die
angestrebte Hauptamtlichkeit ist, dass die Sicherstellung des örtlichen
Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung, welche nach § 2 Abs.1 und 2 des
Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes derzeit den vier
amtsfreien Städten und ab 01.01.2020 der Verbandsgemeinde als pflichtige
Selbstverwaltungsaufgabe obliegt, von besonderen Herausforderungen geprägt ist.
Die pflichtigen Aufgaben sind im Wesentlichen in § 3 des BbgBKG wie folgt
geregelt:
(1) Die amtsfreien Gemeinden, die
Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung
ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung
1. eine den örtlichen
Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten sowie eine
angemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten und
2. im Rahmen des § 24 Absatz 9
Satz 1 für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen.
(2) Die amtsfreien Gemeinden, die
Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte müssen
1. eine Gefahren- und
Risikoanalyse erstellen und in einem Gefahrenabwehrbedarfsplan den örtlichen
Verhältnissen entsprechend Schutzziele festlegen, nach denen sich die Personal-
und Sachausstattung der Feuerwehr sowie die angemessene Löschwasserversorgung
bestimmen,
2. Alarm- und Einsatzpläne für
den Brandschutz und die Hilfeleistung aufstellen, abstimmen und fortschreiben,
3. die Selbsthilfe der
Bevölkerung und die Brandschutzerziehung fördern und
4. sonstige, zur wirksamen
Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen treffen,
insbesondere Übungen durchführen.
(3) Die amtsfreien Gemeinden, die
Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte haben mit ihren
Feuerwehren auf Ersuchen der Gesamtführung oder der Einsatzleitung eines
anderen Trägers des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung,
des Rettungsdienstes, einer Bergbehörde, einer Umweltbehörde oder einer
Forstbehörde Hilfe zu leisten, sofern ihr Einsatz nicht im eigenen
Zuständigkeitsbereich dringend erforderlich ist. Die Sonderaufsichtsbehörde
kann bei besonderen Gefahrenlagen die Hilfeleistung anordnen, auch wenn die
Aufgabenerfüllung des Trägers des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen
Hilfeleistung vorübergehend gefährdet ist.
Zudem sollen nach § 25 des Gesetzes
Jugendfeuerwehren eingerichtet und unterhalten werden.
Mit der Bildung
der Verbandsgemeinde sind über 900 aktive Kameradinnen und Kameraden der
Freiwilligen Feuerwehr in 41 Ortsfeuerwehren auf einer Fläche von 445 km² zu
führen. Hinzu kommen die Nachwuchsarbeit in der Jugendfeuerwehr und ein
angemessener Umgang mit den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung der
Feuerwehr.
Da die
Aufgabenerfüllung in der Dimension der künftigen Verbandsgemeinde allein auf
freiwilliger und ehrenamtlicher Basis nicht sichergestellt werden kann, soll
die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde entsprechend des von den
Stadtwehrführungen der beteiligten Städte gemeinsam erarbeiteten
Strukturvorschlages durch einen hauptamtlichen Wehrführer geführt werden.
Die
Beschäftigung (auch) hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger in Gemeinden und
Verbandsgemeinden ist durch § 24 BbgBKG abgedeckt.
Auch das im 2017
im Ergebnis von 5 Regionalkonferenzen der Freiwilligen Feuerwehren
verabschiedete Positionspapier des Landesfeuerwehrverbandes beinhaltet
die Forderung nach Entlastung des Ehrenamtes ohne Aufgabe des Ehrenamtes.
Hierin wurde die Festanstellung von Führungs- und
Spezialkräften in den örtlichen Freiwilligen Feuerwehren angeregt zur
- Absicherung von elementaren Funktionen im
Einsatzdienst
- Bearbeitung wiederkehrender Maßnahmen zur Wartung
und Unterhaltung von Fahrzeugen und
Ausrüstungen
- Vorbereitungen von Schulungen und Diensten am
Heimatstandort
- für Beschaffungen und die innerdienstliche
Organisation für die Freiwilligen Feuerwehr.
Auf der
Grundlage des § 6 Abs. 4 und 5 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die
Bildung der Verbandsgemeinde Liebenwerda
i.V.m. der Anlage 7 (Empfehlungen zum Organigramm für den Bereich
Brandschutz) soll zur Sicherstellung der
Aufgabenerfüllung schnellstmöglich die Besetzung der hauptamtlichen Stelle
des/der Verbandsgemeindewehrführer/in öffentlich ausgeschrieben werden.
Die
Ausschreibung soll sich an Bewerber/innen mindestens mit der Ausbildung H B3
richten, jedoch haben sowohl die Stadtwehrführer als auch das Ministerium des
Innern und für Kommunales in den Abstimmungen der AG Brandschutz empfohlen,
dies zu überdenken und die Befähigung für den
gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst nicht als wünschenswert zu
formulieren, sondern als zwingende Stellenanforderung auszuschreiben. Damit
müsste der/die Bewerber/in mindestens die Ausbildung H B4 nachweisen.
Aufgrund der
Fülle und Vielfalt der anstehenden Aufgaben und zur zielstrebigen Umsetzung
unseres gemeinsamen Anspruchs, dass die geordnete Aufgabenerfüllung nach dem
BbgBKG auch nach dem Übergang der Zuständigkeit auf die Verbandsgemeinde
nahtlos gewährleistet sein muss, sollen noch vor der Bildung der
Verbandsgemeinde die Stellenausschreibung erfolgen. Hierfür bedarf es eines
Beschlusses aller vier Stadtverordnetenversammlungen.
Zu beachten ist,
dass fachlich qualifizierte Kräfte – insbesondere für die Besetzung der Stelle
des Verbandsgemeindewehrführers – auf dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt zur
Verfügung stehen.
Wechselwillige
Feuerwehrdienstkräfte unterliegen im Rahmen ihrer bestehenden Dienst- oder
Beschäftigungsverhältnisse oftmals einer längeren Kündigungsfrist.
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Zur Sicherung
der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr soll die Stelle des Wehrführers frühzeitig
besetzt werden.
II. Rechtmäßigkeit
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz -
BbgBKG) vom 24. Mai 2004
(GVBl.I/04, [Nr. 09], S.197), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019
(GVBl.I/19, [Nr. 43], S.25), §§ 2, 3, 28
Abs.1
Nach § 28 Abs. 1 BbgBKG bestellt der Träger des
örtlichen Brandschutzes die Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr und ihre
Stellvertretung nach Anhörung der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr und
im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister.
III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft,
Kurstadtstatus
Sicherung der
Funktionsfähigkeit der Feuerwehr der Verbandsgemeinde.
Aufgabe:
☐ freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für
Wirtschaft
Die Personalkosten
für die auszubringende Stelle sind im Haushaltsplan der Verbandsgemeinde zu
veranschlagen.
II. Förderung durch:
☐ |
EU |
mit |
|
☐ |
Bund |
mit |
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☐ |
Land |
mit |
|
☐ |
Kreis |
mit |
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☐ |
|
mit |
|
|
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|
Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, des
Seniorenbeirates oder des Arbeitskreises Kinder und Jugendbeteiligung mit
welchem Ergebnis:
entfällt
Abstimmung in der Kurstadtregion EE:
Vorschlag der
Verantwortlichen für die Organisation der verantwortlichen Leiterin für den
Aufbau des Amtes für Ordnung und Recht der Verbandsgemeinde.
Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister der Stadt Bad Liebenwerda wird ermächtigt, im Vorgriff
auf die sich am 1.1.2020 bildende Verbandsgemeinde als künftige Trägerin der
Aufgaben des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung, bereits
jetzt die Ausschreibung der Stelle des/der hauptamtlichen Wehrführers/in der
Verbandsgemeinde Liebenwerda vorzunehmen.
Die im Zuge der Stellenbesetzung entstehenden
Kosten sind im Haushalt der Verbandsgemeinde ab dem Jahr 2020 einzuplanen.
Hannelore Brendel
Vorsitzende des Kooperationsrates
Thomas Richter
Bürgermeister
Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der
Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert
dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen
mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung: