Beschluss

öffentlich

 

Beschluss Nr.: 07/037/19

nichtöffentlich

 

 

 

 

Anlagen:

Änderungssatzung

Einreicher:

Frau Susanne Medicke

eingereicht am:

30.09.2019

Zuständigkeit:

Grünflächenpflege, Kataster, Gewässerunterhaltung

Seiten:

2

 

Beratungsfolge

Sitzungs-

datum

 

Vertreter

Abstimmungsergebnis

Beschluss-

empfehlung

TOP

gew.

anw.

ja

nein

enth.

*ausg.

1

Hauptausschuss

20.11.2019

05

7

7

7

0

0

0

2

Stadtverordnetenversammlung

04.12.2019

06

18

15

15

0

0

0

* Verfahrensvermerk: Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf

 

 

 

2. Änderung der Satzung der Stadt Bad Liebenwerda über die Umlage der Verbandslasten des Gewässerunterhaltungsverbandes „Kremitz-Neugraben“ und des Gewässerverbandes „Kleine Elster-Pulsnitz“

 

Gegenstand der Vorlage:

Änderung des § 5 der Satzung der Stadt Bad Liebenwerda über die Umlage der Verbandslasten des

Gewässerunterhaltungsverbandes „Kremitz-Neugraben“ und des Gewässerverbandes „Kleine Elster-

Pulsnitz“

 

Begründung:

 

I. Problem

Aufgrund der Anhebung der Beiträge zur Gewässerunterhaltung ist eine Anpassung der Umlage notwendig.

Der Gewässerunterhaltungsverband „Kremitz-Neugraben“ hat seinen Beitrag von 8,84 € auf 9,79 pro Hektar angehoben. Der Gewässerverband „Kleine Elster-Pulsnitz“ hat seinen Beitrag ebenfalls angehoben, von 7,50 € auf 9,50 € pro Hektar.

 

II. Lösung

Eine Anpassung des § 5 Abs. 1 der Satzung der Stadt Bad Liebenwerda über die Umlage der Verbandslasten

des Gewässerunterhaltungsverbandes „Kremitz-Neugraben und des Gewässerverbandes „Kleine Elster-

Pulsnitz“ an die neuen Beiträge ist erforderlich.

Gemäß § 80 Abs.2 BbgWG (Brandenburgisches Wassergesetz) können Gemeinden die festgesetzten Verbandsbeiträge und die festgesetzten Vorausleistungen für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, auf die Grundstückseigentümer, für deren Grundstücke sie Mitglied im Gewässerunterhaltungsverband sind, umlegen (Umlage) sowie die bei der Umlage entstehenden Verwaltungskosten festsetzen. Die Verwaltungskosten sind zu kalkulieren und dürfen 15 vom Hundert des umlagefähigen Beitrags nicht übersteigen.

Nach Kalkulation ergibt sich somit die Umlage des Gewässerunterhaltungsverbandes „Kremitz-Neugraben“ in Höhe von 11,06 € pro Hektar (0,001106 €/m²) und des Gewässerverbandes „Kleine Elster-Pulsnitz“ in Höhe von 10,93 € pro Hektar (0,001093 €/m²).

 

Rechtsfolgenabschätzung:

 

I. Erforderlichkeit

Auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Brandenburgisches Wassergesetz, legt die Stadt Bad Liebenwerda, mit

Beschluss vom 08.10.2014, seit 01.01.2015 die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht

im Eigentum der Stadt Bad Liebenwerda stehen, auf die Eigentümer um.

 

II. Rechtmäßigkeit

Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)

Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG)

 

III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft, Kurstadtstatus

 

Aufgabe:

 

freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe

pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe

Pflichtaufgabe nach Weisung

übertragene Aufgabe

 

Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung

 

I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für Wirtschaft

   Gebührenanpassung  durch Erhöhung

 

II. Förderung durch:

 

 

EU

mit

     

Bund

mit

     

Land

mit

     

Kreis

mit

     

     

mit

     

 

 

 

 

 

 

Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, des Seniorenbeirates oder des Arbeitskreises Kinder und Jugendbeteiligung mit welchem Ergebnis:

Im Rahmen der Sitzung

 

 

Abstimmung in der Kurstadtregion EE:

Nicht erforderich, da kommunale Selbstverwaltungsaufgabe der Stadt Bad Liebenwerda

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 2. Änderung der Satzung der Stadt Bad Liebenwerda über

die Umlage der Verbandslasten des Gewässerunterhaltungsverbandes „Kremitz-Neugraben“ und des

Gewässerverbandes „Kleine Elster-Pulsnitz“.

 

 

 

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister

 

Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Sitzungsdienst anzuzeigen.

 

 

 

Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen mit welchem Ergebnis:

 

 

Beschlussfassung: