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☒ |
öffentlich |
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nichtöffentlich |
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Anlagen: |
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Einreicher: |
eingereicht am: |
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Zuständigkeit: |
Seiten: |
2 |
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Beratungsfolge |
Sitzungs- datum |
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Vertreter |
Abstimmungsergebnis |
Beschluss- empfehlung |
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TOP |
gew. |
anw. |
ja |
nein |
enth. |
*ausg. |
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Hauptausschuss |
☐ |
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Stadtverordnetenversammlung |
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Verfahrensvermerk:
Ausschluss von der Beratung und Abstimmung auf Grund § 22 BbgKVerf |
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2. Änderung der Satzung der Stadt Bad Liebenwerda über die Umlage der
Verbandslasten des Gewässerunterhaltungsverbandes „Kremitz-Neugraben“ und des
Gewässerverbandes „Kleine Elster-Pulsnitz“
Gegenstand
der Vorlage:
Änderung des § 5 der Satzung der Stadt Bad Liebenwerda über die Umlage
der Verbandslasten des
Gewässerunterhaltungsverbandes „Kremitz-Neugraben“ und des
Gewässerverbandes „Kleine Elster-
Pulsnitz“
Begründung:
I. Problem
Aufgrund der Anhebung der Beiträge zur
Gewässerunterhaltung ist eine Anpassung der Umlage notwendig.
Der Gewässerunterhaltungsverband „Kremitz-Neugraben“ hat
seinen Beitrag von 8,84 € auf 9,79 pro Hektar angehoben. Der Gewässerverband
„Kleine Elster-Pulsnitz“ hat seinen Beitrag ebenfalls angehoben, von 7,50 € auf
9,50 € pro Hektar.
II. Lösung
Eine Anpassung des § 5 Abs. 1 der Satzung der Stadt Bad Liebenwerda
über die Umlage der Verbandslasten
des Gewässerunterhaltungsverbandes „Kremitz-Neugraben und des
Gewässerverbandes „Kleine Elster-
Pulsnitz“ an die neuen Beiträge ist erforderlich.
Gemäß § 80 Abs.2
BbgWG (Brandenburgisches Wassergesetz) können Gemeinden die festgesetzten Verbandsbeiträge und die festgesetzten
Vorausleistungen für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen,
auf die Grundstückseigentümer, für deren Grundstücke sie Mitglied im
Gewässerunterhaltungsverband sind, umlegen (Umlage) sowie die bei der Umlage
entstehenden Verwaltungskosten festsetzen. Die Verwaltungskosten sind zu
kalkulieren und dürfen 15 vom Hundert des umlagefähigen Beitrags nicht
übersteigen.
Nach
Kalkulation ergibt sich somit die Umlage des Gewässerunterhaltungsverbandes
„Kremitz-Neugraben“ in Höhe von 11,06 € pro Hektar (0,001106
€/m²) und des Gewässerverbandes „Kleine Elster-Pulsnitz“ in Höhe von 10,93 €
pro Hektar (0,001093 €/m²).
Rechtsfolgenabschätzung:
I. Erforderlichkeit
Auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Brandenburgisches Wassergesetz, legt die
Stadt Bad Liebenwerda, mit
Beschluss vom 08.10.2014, seit 01.01.2015 die festgesetzten
Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht
im Eigentum
der Stadt Bad Liebenwerda stehen, auf die Eigentümer um.
II. Rechtmäßigkeit
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Gesetz
über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG)
III. Auswirkung auf Bürger, Verwaltung, Wirtschaft,
Kurstadtstatus
Aufgabe:
☐ freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe |
☒ pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe |
☐ Pflichtaufgabe nach Weisung |
☐ übertragene Aufgabe |
Auswirkungen auf Haushalt und Finanzplanung
I. Kosten für Stadt, für Bürger (Beiträge), für
Wirtschaft
Gebührenanpassung durch Erhöhung
II. Förderung durch:
☐ |
EU |
mit |
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☐ |
Bund |
mit |
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☐ |
Land |
mit |
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☐ |
Kreis |
mit |
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☐ |
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mit |
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Anhörung der Ortsbeiräte, des Behinderten-, des
Seniorenbeirates oder des Arbeitskreises Kinder und Jugendbeteiligung mit
welchem Ergebnis:
Im Rahmen der
Sitzung
Abstimmung in der Kurstadtregion EE:
Nicht
erforderich, da kommunale Selbstverwaltungsaufgabe der Stadt Bad Liebenwerda
Beschlussvorschlag:
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt die 2. Änderung der Satzung der Stadt
Bad Liebenwerda über
die Umlage der Verbandslasten des Gewässerunterhaltungsverbandes
„Kremitz-Neugraben“ und des
Gewässerverbandes „Kleine Elster-Pulsnitz“.
Thomas Richter
Bürgermeister
Wer annehmen muss, nach § 22 BbgKVerf von der
Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert
dem Sitzungsdienst anzuzeigen.
Vorberatung im Ausschuss / Änderungsempfehlungen
mit welchem Ergebnis:
Beschlussfassung: