Entschädigungssatzung

für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren Bad Liebenwerda

 

Auf der Grundlage der §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg

(Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Oktober 2001

(GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46) sowie § 27 Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197),

hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda in ihrer Sitzung am

07.11.2007 nachstehende Entschädigungssatzung beschlossen:

 

 

§ 1

Grundsatz

 

Die ehrenamtliche Tätigkeit der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Liebenwerda wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Jedoch werden Aufwandsentschädigungen, Beihilfen und Zuwendungen nach dieser Satzung gewährt.

 

 

§ 2

Aufwandsentschädigung für Funktionsträger in den Freiwilligen Feuerwehren

Bad Liebenwerda einschließlich der Feuerwehrlöschgruppen der Ortsteile

 

(1)   Die Stadt Bad Liebenwerda gewährt der Wehrführung und weiteren aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

 

a)      die FFw Bad Liebenwerda:

 

-       den Stadtbrandmeister                                                                      90,00 €

-       den 1. Stellvertreter des StBM für Technik                                      60,00 €

-       den 2. Stellvertreter des StBM für Aus- und Weiterbildung                        60,00 €

 

b)      die Stützpunktfeuerwehr Bad Liebenwerda

 

-     den Ortswehrführer                                                                           75,00 €

-       2  Zugführer                                                                          je         60,00 €

-       4 Gruppenführer                                                                    je         35,00 €

-       4 Gerätewarte                                                                        je         35,00 €

-       Jugendfeuerwehrwarte  (je 8 JFw-Mitglieder)                      je         20,00 €

 

c)      die FFw der Ortsteile:

 

-       die Ortswehrführer (OWF)                                                   je         35,00 €

-       Zuschlag für OWF

-       +         für 4-8 Atemschutzgeräteträger                                 je           5,00 €

-       +         für 9 u. mehr Atemschutzgeräteträger                       je           5,00 €

-       +         für 2. Fahrzeug                                                          je           5,00 €

 

-       die 1. Stellvertreter der Ortswehrführer                                je         25,00 €

-       Gerätewarte                                                                           je         25,00 €

-       Jugendfeuerwehrwarte   (je 8 JFw-Mitglieder)                     je         20,00 €

 

(2) Mit der Aufwandsentschädigung sind grundsätzlich alle mit der Funktion verbundenen Auslagen (Fahrtkosten, Telefon-, Portogebühren, u. ä.) abgegolten.

Fahrtkosten für angeordnete und genehmigte Fahrten außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches sind nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes auf Antrag zu erstatten, sofern die Kosten nicht von anderen Behörden erstattet werden.

 

(3) Nimmt ein ehrenamtlich Tätiger mehrere Funktionen in einer Wehr wahr, erhält er jeweils nur die höchste Aufwandsentschädigung.

 

(4) Aufwandsentschädigungen in Form der monatlichen Pauschale werden unabhängig vom Beginn und Ende der Tätigkeit jeweils für den ganzen Kalendermonat gewährt.

 

(5) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Empfänger länger als drei Monate verhindert ist, seine Funktion auszuüben. Zeiten des Jahresurlaubs bleiben dabei unberücksichtigt. Der Stellvertreter erhält für die Dauer der Aufgabenwahrnehmung 100 vom Hundert des festgelegten Betrages für den Vertretenen. Gleiches gilt, wenn eine Funktion zeitweise unbesetzt ist.

 

(6) Auf Antrag des Ortswehrführers oder des Stadtbrandmeisters kann dem Empfänger die Zahlung der Aufwandsentschädigung aus wichtigen Gründen (z. B. säumige Dienstdurchführung) durch den Träger des Brandschutzes versagt oder gekürzt werden.

In Bezug auf den Stadtbrandmeister hat der Bürgermeister das Antragsrecht.

 

 

§ 3

Einsatzversorgung

 

(1) Bei Einsätzen zur Brandbekämpfung oder zur Gefahrenabwehr, die mindestens 4 Stunden dauern oder unter erheblich erschwerten Bedingungen stattfinden (z.B. Tragen von Atemschutzgeräten, extrem hohe Temperaturen), ist durch den Einsatzleiter die Versorgung der Einsatzkräfte mit Speisen und Getränken sicherzustellen.

 

(2) Bei Einsätzen von mehr als 6 Stunden wird für die Versorgung je Einsatzkraft ein Tagessatz von 11,00 € zur Verfügung gestellt. Dieser Tagessatz reduziert sich bei einem Einsatz bis zu 5 Stunden auf 75 % und bei einem Einsatz bis zu bei 4 Stunden auf 50%.

Gleiches gilt bei dem Einsatz von Brandwachen und Brandsicherheitswachen.

 

(3) Für Übungen und Lehrgänge von mindestens 4 Stunden Dauer ist für die Versorgung je Teilnehmer der Freiwilligen Feuerwehr ein Betrag von 2,50 €, bei einer Dauer von mehr als

7 Stunden ein Betrag von 5,00 € vorzusehen.

 

 

§ 4

Beihilfen

 

(1) Für jedes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehren Bad Liebenwerda wird im Falle des Ablebens ein Gebinde im Wert von 35,00 € vorgesehen.

 

(2) Für den Fall des Todes im Diensteinsatz erhalten die Hinterbliebenen (nach der gesetzlichen Ordnung) eine Unterstützung in Höhe von 5.000,00 € für die Begleichung der Kosten der Beerdigung sowie das Dreifache des monatlichen Durchschnitts des Netto-Verdienstes der letzten 12 Monate des Verstorbenen, wenn es sich um einen Unglücksfall handelte, der direkt mit einem Notfall-Einsatz in Verbindung steht und die Feuerwehrunfallkasse nicht eintritt.

(3) Der Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 entfällt, wenn der Kamerad länger als 3 Monate unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist.

 

 

§ 5

Zuwendungen

 

Die Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr erhalten für folgende besondere Anlässe Beihilfen:

 

Ehejubiläen                             50,00 €

 

Geburtstage    30.                   20,00 €

40.                                      20,00 €

50.                                      30,00 €

60.                                      30,00 €

65.                                      50,00 € (gleichzeitig Verabschiedung aus dem aktiven Dienst)

70.                                      20,00 €

80.                                      15,00 €

 

Anlässlich der Verleihung der Medaille für „Treue Dienste in der Feuerwehr“ (für 10, 20, 30, 40 und 50 Jahre) erhalten die Kameraden eine Zuwendung als Sachwert in Höhe von 20,00 €.

 

 

§ 6

Zahlungsbestimmungen

 

(1) Die Zahlungen der Aufwandsentschädigungen erfolgen halbjährlich rückwirkend zum 01.07. beziehungsweise zum 10.12. des Jahres, in dem die Voraussetzungen gegeben sind.

 

(2) Die Zahlungen nach § 3 erfolgen am Tag des Einsatzes. Die Zahlungen nach den §§ 4 und 5 sind in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tag des Ereignisses vorzunehmen.

 

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt zum 01.01.2008 in Kraft.

Der Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 14.10.1992 tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

 

Bad Liebenwerda, 07.11.2007

 

 

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister