zur Sondernutzungssatzung der Stadt Bad Liebenwerda
(Sondernutzungsgebührensatzung)
Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
(BbgKVerf) vom
18. Dezember 2007 (GVBl. I/ 07, [Nr. 19],
S.286), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 Abs. 1 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I, S. 174) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. I, S.170) sowie dem Brandenburgischen
Straßengesetzes (BbgStrG) in der Neufassung und Bekanntmachung vom 31. März
2005 (GVBl. I S. 218),
in Verbindung mit dem Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in
der Neubekanntmachung vom 28. Juni 2007, (BGBl. I S. 1206), jeweils in der
derzeit gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad
Liebenwerda in ihrer Sitzung am 02.07.2008 die folgende Satzung beschlossen:
§
1
(1) Für die erlaubnispflichtigen
Sondernutzungen der Straßen Wege und Plätze erhebt die Stadt Bad Liebenwerda
gemäß § 7 der Sondernutzungssatzung
Gebühren.
Die in der Gebührenordnung enthaltenen Gebührensätze gelten für den gesamten Stadtbereich, einschließlich der Ortsteile.
(2) Der Sondernutzungsberechtigte hat der Stadt alle Kosten zu ersetzen, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.
(3) Das Recht, für die Erteilung
der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
(4) Keine Gebühren werden erhoben:
a) beim Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Sondernutzungsnehmer,
wenn die Sondernutzung gemeinnützigen Zwecken dient;
b) für Werbemaßnahmen und Informationsstände politischer Parteien
vor Wahlen, sofern die Parteien nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verboten sind;
c) für Sondernutzungen durch Kirchen und Religionsgemeinschaften des
öffentlichen Rechts, soweit diese der Durchführung kirchlicher Zwecke dienen.
§
2
Gebührenpflichtiger
/ Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtiger ist der Antragsteller zur Sondernutzung.
(2) Gebührenschuldner ist der Nutzer einer unerlaubten Sondernutzung.
§
3
(1) Die
Gebührenpflicht entsteht
a) mit
der Antragstellung auf Sondernutzung von Straßen, Wegen und Plätzen
b) bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2) Die Stadt kann auf Antrag auf
die Erhebung der Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise verzichten, wenn
dies im öffentlichen Interesse geboten ist und wenn besondere Gründe im
Einzelfall dies rechtfertigen.
(3) Wird eine Sondernutzungserlaubnis nicht in Anspruch genommen oder die Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, werden die Gebühren nicht zurückgezahlt.
(4) Im voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§
4
Fälligkeit
der Gebühr
(1) Die Gebühren werden nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.
(2) Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum 15. Mai des jeweiligen Haushaltsjahres fällig.
§
5
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach Art der Nutzung, Anzahl bzw. Größe der Fläche und nach Nutzungsdauer in Tagen, Wochen und in Monaten berechnet.
(2) Die nach dieser Gebührensatzung ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle
Euro (€) aufgerundet.
(3) Die Mindestgebühr für die Erlaubnis beträgt 10,00 € sofern der Gebührensatz keine andere Mindestgebühr vorsieht.
§
6
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1. WERBEVERANSTALTUNGEN / WERBEANLAGEN
Plakatierung bis 1 Woche je Plakat 2,00
bis 2 Wochen je Plakat 3,00
bis 4 Wochen je Plakat 8,00
Informationsstände,
Ausstellungen bis zu 3 Tagen 1 m²/Tag 2,00
Schaukästen, Auslagen u.
sonstige Werbeträger,
freistehend o. mit baul. Anlagen verbunden
Aufhängen von Werbeträgern im Luftraum über dem
Straßenkörper oder an Brücken und sonstigen
Einrichtungen wie z. B. an
Uhrensäulen, Werbetafeln u. vergleichbaren
Werbeträgern Monat m²/pro Werbeträger 10,00
Fahrradständer einmalig je m² 20,00
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2. GEWERBLICHE NUTZUNG
Wochenmarkt nach Wochenmarktsatzung
Sondermärkte, die nicht für Wochenmarktbereich,
von der Stadt betrieben werden Festwiese oder anderer Bereich
pro Tag 100,00
Aufstellen von Tischen u.
Sitzgelegenheiten für
Straßencafes u. ä. pro Monat je m² 1,00
Aufstellen von Sammelcontainern -
gewerblicher Art monatlich Container bis zu 2 m³ 5,00
(außer Abfallentsorgungsverband) monatlich Container über 2 bis 5 m³ 8,00
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3. VERANSTALTUNGEN
Festwiese für Schaustellungen pro Woche bis zu 4 Geschäfte 150,00
jeglicher Art im Reisegewerbe pro Woche bis zu 6 Geschäfte 200,00
(Vergnügungspark) pro Woche mehr als 6 Geschäfte 300,00
Zirkusveranstaltungen pro Woche bis 200 Plätze 50,00
pro Woche über 200 Plätze 100,00
Zusätzlich wird als Sicherheitsleistung eine
Kaution erhoben, die nach Verrechnung der
entstandenen Kosten zurückgezahlt wird.
pro Schausteller 300,00
pro Zirkus ohne Großtiere 300,00
pro Zirkus mit Großtieren 1000,00
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4. AUFSTELLEN UND LAGERN VON GEGENSTÄNDEN AUF DER
ÖFFENTL. VERKEHRSFLÄCHE
Aufstellen von Gerüsten Bauzäunen,
Baubuden und Geräten aller Art bis 2 Tage gebührenfrei
ab 3. Tag je m² /Tag 1,00
höchstens jedoch pro Baustelle 200,00
Aufstellen von Müllcontainern,
Mülltonnen etc. erster Tag gebührenfrei
ab 2. Tag bis 6 m² /Tag 2,00
ab 2. Tag bis 10 m² /Tag 5,00
Lagerung von Baumaterial,
Kies, Aushub, Abbruchmaterial
oder sonstigen Gegenständen, erster Tag gebührenfrei
ab 2. Tag pro m² /Tag 2,00
Abstellen von Fahrzeugen, die
nicht zum Verkehr auf öffentl.
Straßen zugelassen sind
PKW, PKW-Anhänger, Wohnwagen täglich pro Fahrzeug 10,00
LKW, LKW-Anhänger täglich pro Fahrzeug 30,00
Kraftrad täglich pro Fahrzeug 5,00
Sondernutzung v. Parkflächen täglich pro Stellfläche 3,00
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5. AUFGRABEN DES STRASSENKÖRPERS
Nutzungsart Dauer Gebührenmaßstab Euro (€)
im Grünanlagenbereich 1. und 2. Tag gebührenfrei
ab 3. Tag, laufender Meter 0,50
im Gehwegbereich 1. und 2. Tag gebührenfrei
ab 3. Tag, laufender Meter 1,00
im Straßenbereich 1. und 2. Tag gebührenfrei
ab 3. Tag laufender Meter 1,50
sonstigen Zwecken dienende Nutzung
soweit kein anderer Tarif
anwendbar ist täglich pro m² 1,00
Verlegen von Privatleitungen und Kabel
im öffentlichen Bereich 1 Querung einmalig Grundgebühr 150,00
Längsverlegung einmalig Grundgebühr 150,00
+ 1 lfd. m +1,00
Schaffung einer zusätzlichen
Hofzufahrt einmalig Grundgebühr 200,00
§ 7
Inkrafttreten
Die Sondernutzungsgebührensatzung tritt am 01.10.2008 in Kraft
Gleichzeitig wird die Sondernutzungsgebührensatzung vom 01.12.2004 außer Kraft gesetzt.
Bad Liebenwerda, 02.07.2008
gez.
Thomas Richter
Bürgermeister