Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen
in der Stadt Bad Liebenwerda (Straßenbaubeitragssatzung)
Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Kommunalrechtsform-Anpassungsgesetz (KommRRefAnpG) vom 23. September 2008 (GVBl. I, S. 202) i. V. m. §§ 1, 2, 4, 5, 8 und 10a des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg (KAG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I, S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02. Oktober 2008 (GVBl. I, S. 218) beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda in ihrer Sitzung am 07.10.2009 folgende Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Bad Liebenwerda (Straßenbaubeitragssatzung):
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Beitragstatbestand
§ 2 Umfang
des beitragsfähigen Aufwandes
§ 3 Ermittlung
des beitragsfähigen Aufwandes
§ 4 Anteil
der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
§ 5 Verteilung
des umlagefähigen Aufwandes
§ 6 Nutzungsfaktoren
für Baulandgrundstücke
§ 7 Nutzungsfaktoren
für Grundstücke mit sonstiger Nutzung
§ 8 Abschnitte
von Anlagen
§ 9 Eckgrundstücke
und durchlaufende Grundstücke (neu)
§ 10 Kostenspaltung
§ 11 Vorausleistungen
und Ablösung von Beiträgen
§ 12 Kostenersatz
von Grundstückszufahrten
§ 13 Beitragspflichtige
und Kostenersatzpflichtige
§ 14 Fälligkeit
§ 15 Inkrafttreten
§ 1
Beitragstatbestand
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze werden Straßenbaubeiträge von den Beitragspflichtigen als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
§ 2
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Her-stellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung der Anlagen benötigten Grund-flächen,
2. den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,
3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von
a)
Fahrbahnen mit Unterbau und
Decke,
b) Rinnen und Bordsteinen auch wenn sie höhengleich mit den umgebenden Flächen
ausgebildet sind,
c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
d)
Geh- und Radwege, auch wenn sie
kombiniert sind,
e) Beleuchtungseinrichtungen,
f) Oberflächenentwässerungseinrichtungen,
g) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
h) Parkflächen einschließlich Standspuren und Haltebuchten,
4. für die Herstellung der Verkehrsflächen von Fußgängerstraßen (Fußgängerzonen) mit Unterbau und Decke sowie für die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einer Fußgängergeschäftsstraße,
5. für die Inanspruchnahme Dritter für Vermessung, Planung und Bauleitung.
(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur
insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.
(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten
1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze,
2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahr-zeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Durchlässe, Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
§ 4
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der
a) auf die Inanspruchnahme der Anlage durch die Allgemeinheit entfällt,
b) bei der Verteilung des Aufwandes nach § 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.
Der verbleibende Anteil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
(2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht.
(3) Der Anteil der Stadt am Aufwand nach Abs. 1 Satz 1 und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt:
Straßenart |
Kern-, Gewerbe- und Industriegebiet (in m) |
sonstige Baugebiete
im Innen- und Außenbereich (in m) |
Anteil der Stadt (v.H.) |
1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheits- streifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) gemeinsamer Geh- / Radweg f) Beleuchtung g) Oberflächenentwässerung |
8,50 m je 1,75 m je 2,50 m je 2,50 m je 3,50 m |
5,50 m nicht vorgesehen je 2,00 m je 2,50 m je 3,50 m |
30 30 30 30 30 30 30 |
2. Haupterschließungsstraßen a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheits- streifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) gemeinsamer Geh- / Radweg f) Beleuchtung g) Oberflächenentwässerung |
8,50 m je 1,75 m je 2,50 m je 2,50 m je 3,50 m |
6,00 m je 1,75 m je 2,00 m je 2,50 m je 3,50 m |
50 50 40 40 45 40 50 |
3. Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheits- streifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) gemeinsamer Geh- / Radweg f) Beleuchtung g) Oberflächenentwässerung |
8,50 m je 1,75 m je 2,50 m je 2,50 m je 3,50 m |
6,50 m je 1,75 m je 2,00 m je 2,50 m je 3,50 m |
80 80 45 35 60 40 60 |
4. Hauptgeschäftsstraßen a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheits- streifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) gemeinsamer Geh- / Radweg f) Beleuchtung g) Oberflächenentwässerung |
7,50 m je 1,75 m je 2,00 m je 6,00 m je 3,50 m |
7,50 m je 1,75 m je 2,00 m je 6,00 m je 3,50 m |
40 40 35 35 35 40 40 |
5. Fußgängergeschäftsstraßen einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung |
9,00 |
9,00 |
35 |
6. Verkehrsberuhigte Bereiche einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung |
9,00 |
9,00 |
30 |
7. Sonstige Fußgängerstraßen einschließlich Beleuchtung und Oberflächenentwässerung |
8,00 |
5,00 |
25 |
Wenn bei einer Straße Parkstreifen ein- oder beidseitig fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.
(4) Bei den in Abs. 3 Nr. 1. bis 7. genannten Baugebieten handelt es sich um beplante wie unbeplante Gebiete. Die genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(5) Im Sinne des Abs. 3 gelten als
1. Anliegerstraßen:
Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen;
2. Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Nummer 3. sind;
3. Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen;
4. Hauptgeschäftsstraßen:
Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoß überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt;
5. Fußgängergeschäftsstraßen:
Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anliegerverkehr möglich ist;
6. verkehrsberuhigte Bereiche:
Als Mischfläche gestaltete Anliegerstraßen, die in ihrer ganzen Breite von Fußgängern benutzt werden dürfen, jedoch zeitlich unbegrenzt mit Kraftfahrzeugen benutzt werden können;
7. sonstige Fußgängerstraßen:
Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist;
8. sonstige öffentliche Straßen:
Sonstige öffentliche Straßen i.S. § 3 Abs. 5 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, soweit sie keiner anderen Straßengruppe angehören. Zu ihnen gehören insbesondere: öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege und Eigentümerwege.
(6) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne das es dazu eines Beschlusses der Stadtverordneten bedarf.
(7) Für Anlagen, die in Abs. 3 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Stadt offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt die Stadtverordnetenversammlung durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.
(8) Zuwendungen Dritter sind, soweit der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Anteils der Stadt zu verwenden und nur soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.
§ 5
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
(1) Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwands auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach den §§ 6 und 7 maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben.
(2) Soweit Flächen berücksichtigungsfähiger Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar
sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 6. Für die übrigen Flächen, einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzung oder der Grenze einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB), richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 7.
(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken
a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen die Gesamtfläche des Grundstücks,
b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die tatsächlich baulich oder gewerblich genutzte Fläche.
(4) Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die
a) nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden
oder
b) ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung),
ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird.
§ 6
Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke
(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschosse alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Geschosse die ausschließlich der Unterbringung technischer Gebäudeausrüstungen dienen (Installationsgeschosse) sowie Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Vollgeschosse. Aufenthaltsräume sind Räume, die nicht zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder nach Lage und Größe dazu geeignet sind. Kirchengebäude werden stets als eingeschossiges Gebäude behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss im Sinne von Satz 2, so werden bei gewerblich und industriell genutzten Grundstücken je 3,50 m und bei allen in anderer Weise genutzten Grundstücken je 2,30 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet.
(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.
(3) Als Anzahl der Vollgeschosse gilt – jeweils bezogen auf die in § 5 Abs. 3 bestimmten Flächen – bei Grundstücken,
a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b) für die im Bebauungsplan statt der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie – und Sondergebieten i.S. von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) auf ganze Zahlen abgerundet,
c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen abgerundet,
d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,
e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,
f) für die im Bebauungsplan industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von zwei Vollgeschossen,
g) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der nächsten Umgebung überwiegend festgesetzte und / oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach Buchstabe a) – c);
a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlichen vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse;
b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
(4) Der sich aus Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird vervielfacht mit
a) 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4 und § 4a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebiet (§ 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude, Altenheime, Praxen für freie Berufe) genutzt wird;
b) 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes (§ 7 BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO) oder Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.
§ 7
Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung
(1) Für die Flächen nach § 5 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die
0,3
a) sie ohne Bebauung sind, bei
a)a) Waldbestand oder nutzbaren Wasserflächen 0,0167
a)b) Nutzung als Grün-, Acker- oder Gartenland 0,0333
a)c) gewerblicher Nutzung (z.B. Bodenabbau pp.) 1,0
b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleich-
baren Weise genutzt werden (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze,
Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten) 0,3
c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder
landwirtschaftliche Nebengebäude (z.B. Feldscheunen) vorhanden
sind, für die bebauten und dieser Bebauung zuzurechnenden Teil-
fläche mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere
Vollgeschoss, für die Restfläche gilt Buchstabe a) 1,0
d) sie gewerblich genutzt sind, für die bebaute und dieser Bebauung
zuzurechnenden Teilfläche mit Zuschlägen von je 0,375 für das
zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für
die Restfläche gilt Buchstabe a) 1,5
(2) Die Bestimmung der Vollgeschosse richtet sich nach § 6 Abs. 1.
§ 8
Abschnitte von Anlagen
(1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben werden.
(2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich
nach § 4 Abs. 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.
§ 9
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Für Grundstücke, die von mehr als einer Anlage erschlossen sind und Zufahrt oder Zugang auch von mehreren Anlagen nehmen, wird die errechnete Beitragsfläche um 30 v. H. reduziert, wenn für die andere bzw. die anderen Anlagen Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder Straßenbaubeiträge nach dem KAG Bbg zu erheben sind. Die reduzierte Beitragssumme wird von der Stadt getragen.
(2) Für mehrfach erschlossene Grundstücke, die nur zu einer Verkehrsanlage Zufahrt oder Zugang nehmen, wird die errechnete Beitragsfläche um 50 v. H. reduziert, wenn für die andere bzw. die anderen Anlagen Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder Straßenbaubeiträge nach dem KAG Bbg zu erheben sind. Die reduzierte Beitragssumme wird von der Stadt getragen.
(3) Grundstücke, die zwischen zwei Verkehrsanlagen liegen, deren kürzester Abstand weniger als 50 m beträgt, erhalten keine Ermäßigung des Straßenbaubeitrages nach den Abs. 1 und 2.
§ 10
Kostenspaltung
Der Beitrag kann für
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.
§ 11
Vorausleistungen und Ablösung von Beiträgen
(1) Sobald mit der Durchführung
der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Vorausleistungen bis zur Höhe
der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld erheben.
(2) Der Straßenbaubeitrag kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages. Ein Anspruch auf Abschluss eines Ablösevertrages besteht nicht.
§ 12
Kostenersatz von Grundstückszufahrten
(1) Die Stadt Bad Liebenwerda bestimmt, dass ihr der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstückszufahrt bzw. eines Grundstückszugangs zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen ersetzt wird.
(2) Wird eine Überfahrt über einen Geh- oder Radweg aufwendiger hergestellt, erneuert oder verändert, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis für einen solchen Geh- oder Radweg entspricht, verlangt die Stadt Bad Liebenwerda den Ersatz der Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung.
(3) Vom Ersatz der Kosten für die Unterhaltung sind Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst ausgenommen.
(4) Der Aufwand und die Kosten sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(5) Der Ersatzanspruch nach den Absätzen 1, 2 und 4 entsteht mit der Herstellung der Benutzbarkeit der Grundstückszufahrt bzw. des Grundstückszugangs oder der Überfahrt über den Geh- oder Radweg, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
(6) Die Kostenersatzpflichtigen sowie die Fälligkeit des Kostenersatzes werden in den §§ 13 und 14 geregelt.
§ 13
Beitragspflichtige und Kostenersatzpflichtige
(1) Beitragspflichtig oder Kostenersatzpflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abgabenbescheides oder des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I, S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitrags- oder Kostenersatzpflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Abgabenbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Beitrags- bzw. Kostenersatzpflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
(4) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die Stadt zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Stadt die notwendige Unterstützung zu gewähren.
(5) Mehrere Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzer haften jeweils als Gesamtschuldner.
§ 14
Fälligkeit
(1) Der Beitrag, die Vorausleistung
des Beitrages sowie der Kostenersatz von Grundstückszufahrten werden einen
Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides oder des Kostenersatzbescheides fällig.
(2) Die Fälligkeit des Ablösebetrages richtet sich nach den Vereinbarungen in den sie begründeten öffentlich-rechtlichen Verträgen. Sie soll sich an der in Abs. 1 bestimmten Fälligkeit orientieren.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bad Liebenwerda, den 07.10.2009
gez.
Thomas Richter
Hauptverwaltungsbeamter