Auf Grundlage der §§ 3 und 28 der
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
vom 18.12.2007, geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (BVBl I/08, S. 202, 207) und § 49a des Brandenburgischen
Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28.07.2009 (GVBl I (Nr. 15), S. 358), zuletzt
geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 13.04.2010 (GVBl
I/10 Nr.7) und der §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz
für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl
I/04, Nr. 08, S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
27.05.2009 (GVBl I/09, Nr. 07, S.160) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad
Liebenwerda in ihrer Sitzung vom 09.02.2011 folgende Satzung beschlossen:
Gebührensatzung für den Winterdienst in der Stadt Bad Liebenwerda
§ 1 Gegenstand der Gebühren
1) Die Stadt Bad Liebenwerda
erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung und Winterwartung der
öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren gemäß § 49a Abs. 5 und 7 BbgStrG in Verbindung mit § 6 Kommunalabgabengesetz für das
Land Brandenburg.
2) Der Winterdienst erfolgt
entsprechend der gegebenen Witterungssituation bzw. bei Bedarf, beginnend am
01.11. bis 31.03 der Wintersaison.
3) Die
Straßen, die in der Anlage der Satzung über den Winterdienst der Stadt Bad
Liebenwerda
aufgeführt sind, werden grundsätzlich durch die Stadt Bad Liebenwerda oder von
ihr beauftragten Dritten gereinigt.
§ 2 Gebührenschuldner/ -
pflichtige
Besteht für das Grundstück
ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen
Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des
Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte (im Weiteren auch Anlieger genannt).
Bei ungeklärten
Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die
tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.
2) Mehrere
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nutzer und die tatsächlich Sachherrenschaft
über das Grundstück ausübende haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Bemessung und Höhe der Gebühr
1) Maßstab
für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten entlang der Straße, durch
die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge).
Grenzt
ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten
der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße (sogenannte Hinterlieger), so wird anstelle der Frontlänge bzw.
zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde
gelegt. Zugewandte Grundstücksseite ist die längste Ausdehnung des Grundstückes
parallel zur reinigenden Straße.
Grenzt
ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese
Straße und weist es im übrigen keine ihr zugewandte
Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. Grundstücksseite zugrunde
gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader
Linie ergeben würde.
2) Mehrfach
erschlossene Grundstücke werden für jede Straße, an die sie angrenzen oder
durch die sie mittelbar erschlossen werden mit der vollen Gebühr veranlagt.
3) Bei der
Feststellung der Grundstücksseiten nach Absatz 1 werden Bruchteile eines Meters
bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.
4) Auf Antrag
kann eine Ermäßigung der Gebühr aus Billigkeitsgründen erfolgen, wenn das
Grundstück eine derartig untypische Länge oder eine solche Lage aufweist, dass
die Anwendung der satzungsmäßigen Regelungen zu von der Satzung nicht gewollten
Ergebnissen führt.
5) Die
Eigentümer solcher Grundstücke, die nach ihrer Zweckbestimmung nur forst- oder
landwirtschaftlich genutzt werden können, sind von der Gebührenpflicht befreit.
6) Die
jährliche Gebühr in den Straßen der Anlage 1 beträgt 0,56 Euro je laufenden
Frontmeter für die Winterreinigung.
§ 4 Entstehen, Unterbrechung und
Ende der Gebührenschuld
1) Die
Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn des
Winterdienstes folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, in welchem die
Winterwartung eingestellt wird.
2) Bei vorübergehenden
Unterbrechungen, Einschränkungen oder Verspätungen der Winterwartung infolge
von Witterungs- oder Verkehrseinflüssen, Betriebsstörungen, Streiks,
betriebsnotwendigen anderen Arbeiten und auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
oder behördlicher Verfügungen besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder
Schadensersatz. Gleiches gilt, wenn auf Grund der Witterungsverhältnisse keine
Winterwartung erfolgt.
3) Wird die Reinigung wegen
höherer Gewalt oder aus Gründen, welche die Stadt zu vertreten hat, länger als
30 aufeinanderfolgenden Tagen völlig unterbrochen oder länger als drei Monate
eingeschränkt, so wird die auf den Zeitraum der Unterbrechung / Einschränkung
entfallende anteilige Gebühr bei der Berechnung der Gebühr für den nächsten
Zeitraum angerechnet.
§ 5 Fälligkeit der Gebühr
Gebührenpflichtige werden
für jedes Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) zu den Gebühren veranlagt. Die
Gebühr wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Wird sie mit
anderen Gemeindeabgaben zusammengefasst, ist sie in gleichen Teilbeträgen
jeweils am 15.02.; 15.05.; 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.
§ 6 Inkrafttreten / Anlage
1) Die
Gebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.
2) Die Anlage
wird Bestandteil der Satzung.
Bad Liebenwerda, 10.02.2011
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Thomas Richter
Hauptverwaltungsbeamter