Auf Grundlage der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007, geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (BVBl I/08, S. 202, 207) und § 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.07.2009 (GVBl I (Nr. 15), S. 358), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 13.04.2010 (GVBl I/10 Nr.7) und der §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl I/04, Nr. 08, S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.05.2009 (GVBl I/09, Nr. 07, S.160) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda in ihrer Sitzung vom 09.02.2011 folgende Satzung beschlossen:

 

Gebührensatzung für den Winterdienst in der Stadt Bad Liebenwerda

 

§ 1  Gegenstand der Gebühren

1)   Die Stadt Bad Liebenwerda erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung und Winterwartung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren gemäß § 49a Abs. 5 und 7 BbgStrG in Verbindung mit § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg.

2)   Der Winterdienst erfolgt entsprechend der gegebenen Witterungssituation bzw. bei Bedarf, beginnend am 01.11. bis 31.03 der Wintersaison.

3)   Die Straßen, die in der Anlage der Satzung über den Winterdienst der Stadt Bad Liebenwerda aufgeführt sind, werden grundsätzlich durch die Stadt Bad Liebenwerda oder von ihr beauftragten Dritten gereinigt.

 

§ 2  Gebührenschuldner/ - pflichtige

1)  Gebührenpflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Fälligkeit des Gebührenbescheides Eigentümer des erschlossenen Grundstückes ist.

Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte (im Weiteren auch Anlieger genannt).

Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

2)  Mehrere Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nutzer und die tatsächlich Sachherrenschaft über das Grundstück ausübende haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3  Bemessung und Höhe der Gebühr

1)  Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge).

     Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße (sogenannte Hinterlieger), so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseite ist die längste Ausdehnung des Grundstückes parallel zur reinigenden Straße.

     Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde.

2)  Mehrfach erschlossene Grundstücke werden für jede Straße, an die sie angrenzen oder durch die sie mittelbar erschlossen werden mit der vollen Gebühr veranlagt.

3)  Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach Absatz 1 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.

4)  Auf Antrag kann eine Ermäßigung der Gebühr aus Billigkeitsgründen erfolgen, wenn das Grundstück eine derartig untypische Länge oder eine solche Lage aufweist, dass die Anwendung der satzungsmäßigen Regelungen zu von der Satzung nicht gewollten Ergebnissen führt.

5)  Die Eigentümer solcher Grundstücke, die nach ihrer Zweckbestimmung nur forst- oder landwirtschaftlich genutzt werden können, sind von der Gebührenpflicht befreit.

6)  Die jährliche Gebühr in den Straßen der Anlage 1 beträgt 0,56 Euro je laufenden Frontmeter für die Winterreinigung.

 

§ 4  Entstehen, Unterbrechung und Ende der Gebührenschuld

1)  Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn des Winterdienstes folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, in welchem die Winterwartung eingestellt wird.

2)   Bei vorübergehenden Unterbrechungen, Einschränkungen oder Verspätungen der Winterwartung infolge von Witterungs- oder Verkehrseinflüssen, Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen anderen Arbeiten und auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Verfügungen besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadensersatz. Gleiches gilt, wenn auf Grund der Witterungsverhältnisse keine Winterwartung erfolgt.

3)   Wird die Reinigung wegen höherer Gewalt oder aus Gründen, welche die Stadt zu vertreten hat, länger als 30 aufeinanderfolgenden Tagen völlig unterbrochen oder länger als drei Monate eingeschränkt, so wird die auf den Zeitraum der Unterbrechung / Einschränkung entfallende anteilige Gebühr bei der Berechnung der Gebühr für den nächsten Zeitraum angerechnet.

 

§ 5  Fälligkeit der Gebühr

Gebührenpflichtige werden für jedes Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) zu den Gebühren veranlagt. Die Gebühr wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Wird sie mit anderen Gemeindeabgaben zusammengefasst, ist sie in gleichen Teilbeträgen jeweils am 15.02.; 15.05.; 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.

 

§ 6  Inkrafttreten / Anlage

1)  Die Gebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

2)  Die Anlage wird Bestandteil der Satzung.

 

Bad Liebenwerda, 10.02.2011

 

 

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Thomas Richter

Hauptverwaltungsbeamter