Entschädigungssatzung
für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, sachkundigen Einwohner,
Ortsvorsteher und Ortsbeiräte
der Stadt
Bad Liebenwerda
Aufgrund
der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
(BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32] hat die Stadtverordnetenversammlung in
ihrer Sitzung am 08.10.2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1)
Die pauschale monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
-
den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung 340 €
und zusätzlich als Mitglied der
Stadtverordnetenversammlung 85
€
-
den stellvertretenden Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung , 170 €
wenn die Vertretungsdauer mehr als einen Kalendermonat dauert
Die
Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden ist in diesem Fall um diesen Betrag zu
kürzen.
-
die Fraktionsvorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung 85 €
und zusätzlich als Mitglied der
Stadtverordnetenversammlung 85
€
-
die Mitglieder der SVV 85
€
(2)
Aufwandsentschädigungen in Form der monatlichen Pauschale werden unabhängig vom
Beginn und Ende der Tätigkeit jeweils für den ganzen Kalendermonat gewährt.
(3)
Nimmt ein Stadtverordneter mehr als 2 Monate hintereinander an keiner
Stadtverordnetenversammlung oder Ausschusssitzung teil, so ruht die Zahlung der
Aufwandsentschädigung bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit.
§ 2
(1)
Ortsvorsteher erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, die sich nach der
Einwohnerzahl des Ortsteils richtet. Maßgebend ist dabei die im Jahr der
Kommunalwahl durch das Einwohnermeldeamt der Stadt Bad Liebenwerda ermittelte
Einwohnerzahl am 30.06. des Wahljahres.
Demnach
erhalten Ortsvorsteher in Ortsteilen mit bis zu 500 Einwohnern eine
Aufwandsentschädigung von 175 € monatlich. In Ortsteilen mit bis zu 750
Einwohnern erhalten Ortsvorsteher eine Aufwandsentschädigung von 245 €
monatlich.
(2)
Bei Unterschreiten eines Einwohnergrenzwertes infolge einer Verminderung der
Einwohnerzahl wird mit dem Tag der nächsten Kommunalwahlperiode die
Aufwandsentschädigung neu festgesetzt. Bei Überschreiten eines höheren
Grenzwertes um mehr als 10 vom Hundert des höheren Grenzwertes erfolgt die
Anpassung während der Wahlperiode zum Stand der fortgeschriebenen Einwohnerzahl
durch das Einwohnermeldeamt zum 30.06. eines Jahres.
(3)
Mitglieder von Ortsbeiräten, die nicht zugleich Ortsvorsteher sind, erhalten
eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 €
(4)
Wird der Ortsvorsteher für einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen durch ein
Mitglied des Ortsbeirates vertreten, erhält das vertretende Mitglied die
Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters vermindert um den Betrag der
Aufwandsentschädigung nach Abs. 3.
Die
Aufwandsentschädigung des Ortsvorstehers wird in diesem Fall um diesen Betrag
gekürzt.
(5)
Sofern der Ortsvorsteher oder Mitglieder der Ortsbeiräte zugleich Mitglied der
Stadtverordnetenversammlung sind, wird die Aufwandsentschädigung nach den §§ 1
und 2 nebeneinander gewährt.
§ 3
(1)
Für die Teilnahme an Sitzungen wird ein Sitzungsgeld gewährt. Es beträgt für:
Mitglieder
der Stadtverordnetenversammlung , Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter
und
sachkundige Einwohner 13
€
(2)
Für mehrere Sitzungen an einem Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
(3)
Ortsvorsteher erhalten Sitzungsgeld nur dann, wenn in der Sitzung
Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind.
(4)
Ausschussvorsitzende und deren Stellvertreter, erhalten für jede von ihnen
geleitete Sitzung ein doppeltes Sitzungsgeld. (Gilt nicht für den Bürgermeister
als Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses und nicht für den
Vorsitzenden der Stadtverordnentenversammlung)
(5)
Wenn der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung an der Sitzungsteilnahme
gehindert ist, erhält der den Vorsitz führende Stellvertreter ein doppeltes
Sitzungsgeld.
(6)
Tagen Mitglieder aus verschiedenen Fraktionen gemeinsam zur Vorbereitung von
Ausschüssen oder der Stadtverordnetenversammlung, haben sie ebenfalls Anspruch
auf Sitzungsgeld nach Absatz 1. Gleiches gilt für die Sitzung der Mitglieder
der Fraktion (Fraktionssitzungen), soweit diese der Vorbereitung der
Stadtverordnetenversammlung dienen. Der Nachweis, dass es sich um die
Vorbereitung von Ausschüssen oder der Stadtverordnetenversammlung handelt, ist
durch Vorlage der Tagesordnung zu belegen.
(7)
Außerdem erhalten die Mitglieder der Ortsbeiräte ein Sitzungsgeld in Höhe von
13 € für jede öffentliche Sitzung des Ortsbeirates. Als Nachweis ist eine
Niederschrift mit den Unterschriften aller anwesenden Mitglieder des
Ortsbeirates und die öffentliche Bekanntmachung der Sitzung (Aushang)
einzureichen.
§4
Zahlungsbestimmungen
(1)
Die sich aus den §§ 1 bis 3 ergebenden Zahlungen erfolgen vierteljährlich
nachträglich.
§ 5
(1)
Ein Verdienstausfall wird auf Antrag gegen Nachweis gesondert erstattet. Die
Gewährung
richtet
sich nach den gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen und darf einen
Stundensatz von 25 € nicht überschreiten.
(2)
Der Verdienstausfall wird auf monatlich 35 Stunden begrenzt und bei Sitzungen
nach 19.00 Uhr nur in begründeten Ausnahmefällen, wie Schichtarbeit, gewährt.
Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben den
Verdienstausfall glaubhaft zu machen. In diesen Fällen wird die Erstattung auf
einen Satz von 8,50 € / Stunde begrenzt.
§ 6
(1)
Für Dienstreisen wird Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des
Bundesreisekostengesetzes gewährt. Reisekostenvergütung wird nur für
Dienstreisen gewährt, die von der Stadtverordnetenversammlung angeordnet oder
genehmigt wurden.
(2)
Fahrten zu Sitzungen innerhalb des Stadtgebietes sind keine Dienstreisen.
Fahrkosten, die durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, sind mit
der Aufwandsentschädigung abgegolten.
§ 7
(1)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bad
Liebenwerda, 08.10.2014
Thomas
Richter
Hauptverwaltungsbeamter