Entschädigungssatzung für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, sachkundigen Einwohner, Ortsvorsteher und Ortsbeiräte

der Stadt Bad Liebenwerda

 

 

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32] hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 08.10.2014 folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

§ 1

Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung

 

(1) Die pauschale monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

 

- den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung                                          340 €

  und zusätzlich als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung                            85 €

 

- den stellvertretenden Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung ,            170 €

   wenn die Vertretungsdauer mehr als einen Kalendermonat dauert

 

Die Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden ist in diesem Fall um diesen Betrag zu kürzen.

 

- die Fraktionsvorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung                            85 €

   und zusätzlich als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung                           85 €

 

- die Mitglieder der SVV                                                                                           85 €

 

(2) Aufwandsentschädigungen in Form der monatlichen Pauschale werden unabhängig vom Beginn und Ende der Tätigkeit jeweils für den ganzen Kalendermonat gewährt.

(3) Nimmt ein Stadtverordneter mehr als 2 Monate hintereinander an keiner Stadtverordnetenversammlung oder Ausschusssitzung teil, so ruht die Zahlung der Aufwandsentschädigung bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit.

 

 

 

§ 2

Aufwandsentschädigung für Ortsvorsteher/Mitglieder der Ortsbeiräte

 

(1) Ortsvorsteher erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, die sich nach der Einwohnerzahl des Ortsteils richtet. Maßgebend ist dabei die im Jahr der Kommunalwahl durch das Einwohnermeldeamt der Stadt Bad Liebenwerda ermittelte Einwohnerzahl am 30.06. des Wahljahres.

Demnach erhalten Ortsvorsteher in Ortsteilen mit bis zu 500 Einwohnern eine Aufwandsentschädigung von 175 € monatlich. In Ortsteilen mit bis zu 750 Einwohnern erhalten Ortsvorsteher eine Aufwandsentschädigung von 245 € monatlich.

 

 

 

 

(2) Bei Unterschreiten eines Einwohnergrenzwertes infolge einer Verminderung der Einwohnerzahl wird mit dem Tag der nächsten Kommunalwahlperiode die Aufwandsentschädigung neu festgesetzt. Bei Überschreiten eines höheren Grenzwertes um mehr als 10 vom Hundert des höheren Grenzwertes erfolgt die Anpassung während der Wahlperiode zum Stand der fortgeschriebenen Einwohnerzahl durch das Einwohnermeldeamt zum 30.06. eines Jahres.

 

(3) Mitglieder von Ortsbeiräten, die nicht zugleich Ortsvorsteher sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von                                                          25 €

 

(4) Wird der Ortsvorsteher für einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen durch ein Mitglied des Ortsbeirates vertreten, erhält das vertretende Mitglied die Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters vermindert um den Betrag der Aufwandsentschädigung nach Abs. 3.

Die Aufwandsentschädigung des Ortsvorstehers wird in diesem Fall um diesen Betrag gekürzt.

 

(5) Sofern der Ortsvorsteher oder Mitglieder der Ortsbeiräte zugleich Mitglied der Stadtverordnetenversammlung sind, wird die Aufwandsentschädigung nach den §§ 1 und 2 nebeneinander gewährt.

 

 

 

§ 3

Sitzungsgeld

 

(1) Für die Teilnahme an Sitzungen wird ein Sitzungsgeld gewährt. Es beträgt für:

 

Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung , Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter

und sachkundige Einwohner                                                                        13 €

 

(2) Für mehrere Sitzungen an einem Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

 

(3) Ortsvorsteher erhalten Sitzungsgeld nur dann, wenn in der Sitzung Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind.

 

(4) Ausschussvorsitzende und deren Stellvertreter, erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein doppeltes Sitzungsgeld. (Gilt nicht für den Bürgermeister als Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses und nicht für den Vorsitzenden der Stadtverordnentenversammlung)

 

(5) Wenn der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung an der Sitzungsteilnahme gehindert ist, erhält der den Vorsitz führende Stellvertreter ein doppeltes Sitzungsgeld.

 

(6) Tagen Mitglieder aus verschiedenen Fraktionen gemeinsam zur Vorbereitung von Ausschüssen oder der Stadtverordnetenversammlung, haben sie ebenfalls Anspruch auf Sitzungsgeld nach Absatz 1. Gleiches gilt für die Sitzung der Mitglieder der Fraktion (Fraktionssitzungen), soweit diese der Vorbereitung der Stadtverordnetenversammlung dienen. Der Nachweis, dass es sich um die Vorbereitung von Ausschüssen oder der Stadtverordnetenversammlung handelt, ist durch Vorlage der Tagesordnung zu belegen.

 

(7) Außerdem erhalten die Mitglieder der Ortsbeiräte ein Sitzungsgeld in Höhe von 13 € für jede öffentliche Sitzung des Ortsbeirates. Als Nachweis ist eine Niederschrift mit den Unterschriften aller anwesenden Mitglieder des Ortsbeirates und die öffentliche Bekanntmachung der Sitzung (Aushang) einzureichen.

 

 

§4

Zahlungsbestimmungen

 

(1) Die sich aus den §§ 1 bis 3 ergebenden Zahlungen erfolgen vierteljährlich nachträglich.

 

 

 

§ 5

Verdienstausfall

 

(1) Ein Verdienstausfall wird auf Antrag gegen Nachweis gesondert erstattet. Die Gewährung

richtet sich nach den gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen und darf einen Stundensatz von 25 € nicht überschreiten.

 

(2) Der Verdienstausfall wird auf monatlich 35 Stunden begrenzt und bei Sitzungen nach 19.00 Uhr nur in begründeten Ausnahmefällen, wie Schichtarbeit, gewährt. Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben den Verdienstausfall glaubhaft zu machen. In diesen Fällen wird die Erstattung auf einen Satz von 8,50 € / Stunde begrenzt.

 

 

 

§ 6

Reisekostenentschädigung, Fahrtkosten

 

(1) Für Dienstreisen wird Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Reisekostenvergütung wird nur für Dienstreisen gewährt, die von der Stadtverordnetenversammlung angeordnet oder genehmigt wurden.

 

(2) Fahrten zu Sitzungen innerhalb des Stadtgebietes sind keine Dienstreisen. Fahrkosten, die durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten.

 

 

 

§ 7

Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Bad Liebenwerda, 08.10.2014

 

 

 

Thomas Richter

Hauptverwaltungsbeamter