Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bad Liebenwerda

 

Aufgrund des § 26 Abs. 1 und 3 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I, S. 266) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2008 (GVBl. I, S. 202,206) wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.06.2010 folgende ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bad Liebenwerda erlassen:

 

Inhaltsübersicht:

 

§ 1      Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 2      Allgemeine Verhaltenspflicht

§ 3      Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen

§ 4       unzulässiger Lärm

§ 5       Verunreinigungsverbot

§ 6       Papierkörbe, Sammelbehälter

§ 7       Reinigung von Kraftfahrzeugen

§ 8      Wohnwagen, Zelte, Verkaufswagen

§ 9      Benutzung der Anlagen

§ 10    Kinderspielplätze

§ 11     Öffentliche Einrichtungen

§ 12     Schutzvorkehrungen

§ 13     Plakatieren / Verunstaltung des Straßenbildes

§ 14     Hausnummern

§ 15     Tierhaltung

§ 16     Fäkalien- und Dungabfuhr

§ 17     Erlaubnisse und Ausnahmen

§ 18     Ordnungswidrigkeiten

§ 19     Inkrafttreten

 

 

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

 

(1)  Die ordnungsbehördliche Verordnung gilt für die Stadt Bad Liebenwerda und die dazugehörenden Ortsteile. Für den Bereich des Kurparks gilt ergänzend die Kurparkordnung.

 

(2)  Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen (Verkehrsflächen). Zur Straße gehören außerdem der Luftraum über dem Straßenkörper sowie das Zubehör. Als Zubehör sind die Verkehrs- und Hinweiszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstige Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen und die Bepflanzung anzusehen.

 

(3)  Zu den Verkehrsflächen gehören darüber hinaus insbesondere die Fahrbahnen, Wege, Plätze, öffentliche Parkplätze, Bürgersteige und Gehwege, Radwege, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.

 

(4)  Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere:

1.   alle der Allgemeinheit bestimmungsgemäß zugänglichen Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen, Gärten sowie Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen;

2.   alle der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und Sporteinrichtungen, Fernsprecheinrichtungen, Buswartehallen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;

Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln, Litfasssäulen, Zierbrunnen, Wasseranlagen, Wehre, Stauanlagen, Brücken, Bootsanlegestellen und Einrichtungen des Gewässertourismus, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen, an Straßen und öffentliche Flächen angrenzende Grundstücksseiten.

 

(3)  Friedhöfe sind keine Anlagen im Sinne des Abs. 3. Für sie gelten besondere Bestimmungen.

 

 

§ 2 Allgemeine Verhaltenspflicht

 

(1)  Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Die Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder unzumutbar beschränkt werden.

 

Absatz 1 findet nur insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Im Übrigen gilt das Straßenverkehrsrecht.

 

§ 3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen

 

Es ist untersagt:

1.    die Anlagen mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art zu befahren oder diese dort abzustellen, ausgenommen sind die der Unterhaltung der Anlagen dienenden Arbeitsfahrzeuge,

2.    in den Anlagen und an Verkehrsflächen unbefugt Bäume, Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern;

3.    in den Anlagen und auf Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Poller, Spielgeräte und sonstige öffentliche Gegenstände, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen, zu bekleben oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;

4.    in den Anlagen und auf Verkehrsflächen zu lagern oder zu übernachten soweit diese Verordnung nicht Ausnahmen zulässt;

5.    sich in den Anlagen und Verkehrsflächen so zu verhalten, dass andere Personen behindert oder belästigt werden, insbesondere durch aufdringliches Verhalten, den Genuss alkoholischer Getränke, den Aufenthalt im berauschten Zustand oder Betteln;

6.    das Ansammeln und Lagern in Personengruppen, wenn dabei Anwohner oder Passanten belästigt, bei der Nutzung öffentlicher Anlagen und des Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behindert oder Müll und Glasscherben hinterlassen werden;

7.    Parkplätze, Bushaltestellen und andere Einrichtungsgegenstände anderweitig als zu ihrer eigentlichen Bestimmung zu benutzen;

8.    unbefugt Werbeträger oder Plakate aufzustellen, aufzuhängen, aufzukleben oder genehmigte Plakate zu überkleben;

9.    in Anlagen und auf Verkehrsflächen gefährliche Spielgeräte zu benutzen;

10.  Gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs.2 GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere vor Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich vor Ein- und Ausgängen auszuüben sowie ohne Erlaubnis öffentliche Flächen zu nutzen.

 

Die Vorschriften des Brandenburgischen Straßengesetzes in der jeweils gültigen Fassung und die aufgrund dieses Gesetzes ergangene Satzungen bleiben hiervon unberührt.

 

§ 4 unzulässiger Lärm

 

1.    Es ist untersagt, ohne Berechtigung oder in unzulässigem oder nach den Umständen vermeidbarem Ausmaß Lärm zu erregen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu belästigen oder die Gesundheit anderer zu schädigen.

2.    Die Nachtruhe beginnt um 22:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Während dieser Zeit sind alle Betätigungen untersagt, welche die allgemeine Ruhe stören oder andere Belästigungen verursachen. Zur Wahrung der allgemeinen Sonn- und Feiertagsruhe wird auf das Feiertagsgesetz des Landes Brandenburg verwiesen. Danach sind alle Arbeiten und Belästigungen verboten, die geeignet sind, die Sonn- und Feiertagsruhe zu stören.

 

§ 5 Verunreinigungsverbot und störendes Verhalten

 

(1)  Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere

 

1.    das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmittel sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;

2.    das Beschriften, Bemalen, Besprühen oder Bekleben von Verkehrsflächen, Einrichtungen und Anlagen

3.    das Klopfen und Ausschütteln von Teppichen, Tüchern, Kleidern, Polstern, Betten und ähnlichen Gegenständen innerhalb der geschlossenen Ortschaften aus offenen Fenstern und von Balkonen nach der Straßenseite hin, sofern sie weniger als 4 m von der Straße entfernt liegen;

4.    das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer;

5.    das Lagern, Ausschütten, Ablassen und die Einleitung von Salzen, Säuren, Öl, Benzin, Benzol, Laugen, Farben, oder sonstigen flüssigen oder schlammigen Stoffen;

6.    der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossene Behältnisse verfüllt worden sind.

7.    die Verrichtung der Notdurft und urinieren außerhalb der Toiletten

8.    Gewässer und Brunnen zu verunreinigen, feste Gegenstände oder Flüssigkeiten in sie einzubringen,

9.    Konsum von alkoholischen Getränken oder anderen Rauschmitteln auf  allen öffentlichen Parkplätzen und Bushaltestellen sowie auf folgenden Wegen und Plätzen:

·         Roßmarkt,

·         Markt,

·         direkt vor den Einkaufsmärkten REWE, Lidl, NETTO, Aldi, Am Haidchensberg und Rösselpark und den dazugehörigen Parkflächen sowie

·         vor allen Getränkemärkten und Getränkestützpunkten und den dazugehörigen Parkflächen

Ausgenommen davon sind genehmigte Bereiche der Außengastronomie und genehmigte Veranstaltungen. Die außerdem in der Kurparkordnung getroffenen Regelungen bleiben unberührt.

(2)  Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder öffentliche Anlagen – auch in Ausübung eines Rechtes oder einer Befugnis – verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen,

die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten (z.B. Imbissstände), Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus im Umkreis von 6 m gründlich zu säubern sowie im Umkreis von 50 m alle Rückstände, der von ihm verkauften Ware zu beseitigen.

 

(3)  Die Absätze 1 und 2 finden nur insoweit Anwendung, als die Verunreinigungen nicht zu Verkehrserschwerungen oder –gefährdungen führen und somit in den Anwendungsbereich des § 32 StVO fallen.

 

 

§ 6 Papierkörbe / Sammelbehälter

 

(1)  Im Haushalt und Gewerbe anfallender Müll darf nicht in Papierkörbe gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.

 

(2)  Die Bereitstellung von Mülltonnen, (Restmülltonnen, Papiertonnen, gelbe Tonnen, gelbe Säcke) und Sperrmüll zur Abholung durch den Abfallentsorgungsverband, darf frühestens einen Tag vor der Entsorgung erfolgen. Eine Gefährdung des Straßen- und Fußgängerverkehrs durch die Bereitstellung der Mülltonnen und des Sperrmülls ist auszuschließen. Nicht abtransportierter Sperrmüll ist durch denjenigen, der die Abholung beauftragt hat, zurückzunehmen.

(3)  Glascontainer dürfen nur mit den Sammelzweck entsprechenden Materialien gefüllt werden.

An Sonn- und Feiertagen und während der allgemeinen Ruhezeiten st es verboten, Glas in die Container zu werfen.

 

(4)  Das Ablagern von Sammelgut und Müll aller Art an den Wertstoffcontainer-Stellflächen und auf den Wertstoffcontainern ist untersagt.

 

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“.

 

§ 7 Reinigen von Kraftfahrzeugen

 

Das Reinigen und Waschen von Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen, insbesondere das Reinigen oder Absprühen von Motoren, der Unterseite von Kraftfahrzeugen oder sonstiger öliger Gegenstände sowie die Vornahme eines Ölwechsels ist außerhalb dafür vorgesehener Flächen und Anlagen verboten.

 

§ 8 Wohnwagen, Zelte, Verkaufswagen

 

(1)  Das Abstellen von Verkaufswagen sowie das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen und Zelten in Anlagen und auf Verkehrsflächen ist verboten.

 

(2)  Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse (z.B. zur Deckung des Freizeitbedarfs der Bevölkerung, Frischwarenverkauf durch ambulanten Handel) dient und eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde.

 

§ 9 Benutzung der Anlagen

 

(1)  Die Anlagen sind schonend zu behandeln.

 

(2)  Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.

 

(3)  Das Abstellen von Gegenständen und das Lagern von Materialien in und auf Verkehrsflächen und Anlagen sind unzulässig. Ausnahmen können durch Sondernutzungsgenehmigung erteilt werden.

 

§ 10 Kinderspielplätze

 

(1)  Kinderspielplätze dürfen nur von Kinder bis zum Alter von 14 Jahren benutzt werden, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist.

 

(2)  Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene Gefahr.

 

(3)  Das Fußballspielen auf Kinderspielplätzen ist verboten.

 

(4)  Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt.

 

(5)  Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere grundsätzlich nicht mitgeführt werden.

 

(6)  Der Genuss alkoholhaltiger Getränke ist auf Kinderspielplätzen verboten.

 

 

§ 11 Öffentliche Einrichtungen

 

Es ist verboten, Hydranten, Straßenrinnen und Straßenkanäle oder Einflussöffnungen zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen.

Im Winter sind die Anlieger bzw. Nutzer der Grundstücke verantwortlich, Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen von Eis und Schnee freizuhalten.

Im Übrigen gilt die Straßen – und Winterdienstsatzung der Stadt Bad Liebenwerda.

 

§ 12 Schutzvorkehrungen

 

(1)  Schneeüberhang sowie Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, sind von den Grundstückseigentümern oder deren Beauftragten zu entfernen, wenn dadurch für Personen oder Sachen eine Gefährdung entsteht.

 

(2)  Blumentöpfe und Blumenkästen sind vor einem Herabstürzen zu sichern.

 

(3)  Frisch gestrichene, öffentlich zugängliche Gegenstände und Flächen sind durch einen auffallenden Hinweis kenntlich zu machen.

 

(4)  Grundstückseinfriedungen müssen so hergestellt und unterhalten, Bäume und Sträucher so gepflanzt und beschnitten werden, dass sie niemanden gefährden. Insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel und andere scharfe und spitze Gegenstände an den Einfriedungen nicht so angebracht werden, dass sie Personen verletzen oder Sachen beschädigen können.

 

(5)  Die im Straßenbereich gelegenen oder ohne besondere Einfriedung unmittelbar an den Straßenbereich angrenzenden Kellerschächte und ähnliche Öffnungen müssen mit festen Verschlüssen (Türen, Deckel und Klammern) versehen sein. Sie sind verkehrssicher anzubringen und so zu unterhalten, dass sie niemanden verletzen oder gefährden können.

 

(6)  Fahnen, Schriftbilder und Girlanden dürfen nicht mit Leitungsdrähten und anderen öffentlichen Zwecken dienenden Gegenständen (z.B. Straßenbeleuchtungskörper) in Berührung kommen.

 

(7)  Bauruinen und Baustellen sind mit einem Bauzaun der den Vorschriften des Baurechts genügt, abzugrenzen. Im Innenstadtbereich und in der geschlossenen Ortslage ist straßenseitig zusätzlich ein Sichtschutz anzubringen. Baurechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

Brachliegende Flächen, Baulücken und an öffentliche Straßen und Plätze angrenzende Grundstücke, die in der bebauten Ortslage liegen, sind regelmäßig zu pflegen und in einem ordentlichen Zustand zu halten. Wilder Bewuchs ist kurz zu halten und muss ab einer Höhe von

20 cm abgemäht werden.

     

 

 

§ 13 Plakatieren / Verunstalten des Straßenbildes

 

(1)  Das Aufstellen bzw. Aufhängen von Werbeplakaten bedarf gemäß der Sondernutzungssatzung einer Genehmigung der Stadt Bad Liebenwerda. Das gilt auch für Litfaßsäulen.

(2)  Es ist nicht gestattet,

-       auf Straßen und in Anlagen im Sinne des § 1 dieser Verordnung,

-       an Lichtmasten, Schaltkästen, Buswartehäuschen und auf Parkplätzen,

-       an den zur Straße hin gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und Hauseingängen, soweit sie von einer öffentlichen Straße einsehbar sind,

-       an Bäumen,

-       an sonstigen Einrichtungen der Versorgungsbetriebe und der Post,

-       an Fahrzeugen, die zum Parken abgestellt sind,

Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften unbefugt anzubringen, sowie die genannten Einrichtungen zu bemalen, zu beschreiben oder zu bekleben.

 

(3)  Soweit im Rahmen der Sondernutzung nach den straßenrechtlichen Bestimmungen das vorübergehende Aufstellen von Werbefahrzeugen oder Werbeanlagen oder das Verteilen von Werbematerial auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen erlaubt wird, dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt und der Fußgängerverkehr nicht behindert oder belästigt werden.

 

 

§ 14 Hausnummern

 

(1)  Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilter Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße deutlich erkennbar und lesbar sein und so erhalten werden.

 

(2)  Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes, und zwar an der dem Hauseingang zunächst liegenden Hauswand , anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Tor bzw. der Eingangstür zu befestigen, ggf. separat anzubringen.

 

(3)  Bei Umnummerierung darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden.

Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.

 

(4)  Grundstückseigentümer müssen dulden, dass Zeichen, Aufschriften und Einrichtungen auf ihren Grundstücken angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn sie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind. Es ist untersagt, derartige Zeichen oder Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu verdecken.

 

§15 Tierhaltung

 

(1)  Wer auf Straßen und Verkehrsflächen Hunde oder andere Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass die Tiere niemanden gefährden oder belästigen können. Das Halten gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art ist der Stadt Bad Liebenwerda  anzuzeigen. Diese Tiere dürfen nicht auf Straßen und in Anlagen mitgeführt werden.

 

(2)  Hunde sind innerhalb der bebauten Ortslagen an der Leine zu führen.

Das Mitführen von Hunden auf Spielplätzen ist untersagt.

 

(3)  Verunreinigungen der Straßen, Fußwege einschließlich Fußgängerzonen, Randbereiche und Rasenflächen durch Tiere in der Ortslage sind vom Tierhalter oder dessen Beauftragten sofort zu beseitigen.

Tiere sind von Papierkörben, Mülleimern und Auslagen der Verkaufsstellen fernzuhalten.

 

(4)  Das Füttern von streunenden und wilden Tieren ist verboten.

Wer streunende Tiere aufnimmt oder füttert wird Eigentümer des Tieres und hat die Folgekosten zu tragen.

 

(5)  Verlorengegangene Tiere und Fundtiere, die offensichtlich aus einer Tierhaltung stammen, sind sofort bei der Stadtverwaltung bzw. bei der Polizei anzuzeigen.

  

 

§ 16 Fäkalien- und Düngerabfuhr

 

(1)  Für die Reinigung und Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen und

der Abortanlagen gelten die Satzungen des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda. Für andere Abwasseranlagen, die dieser Satzung nicht unterliegen (z.B. Schlammfänger für Wirtschaftsabwässer, Dunggruben), die gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der Vorschriften des Vorschaltgesetzes zum Immissionsschutz

(LImschG) die Reinigung und Entleerung vorzunehmen. Das heißt, dass

schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden sind, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.

 

(2)  Die vorstehend genannten Stoffe und Abfälle dürfen nur in dichten und verschlossenen Behältern befördert werden. Soweit übelriechende oder ekelerregende Stoffe nicht in geschlossenen Behältern befördert werden können, ist das Beförderungsgut vollständig abzudecken, um Geruchsverbreitung zu verhindern.

 

(3)  Die Fäkalienentsorgung im Innenstadtbereich ist zeitlich begrenzt an Werktagen nur bis täglich 9:00 Uhr zulässig. Ausnahmegenehmigungen können bei Havariefällen und schwierigen Straßenverhältnissen erteilt werden.

 

(4)  Jauche, Gülle und andere flüssige oder feste übelriechende Düngestoffe dürfen nur in einem Mindestabstand von 500 m zur geschlossenen Wohnbebauung ausgebracht werden. In Ackerböden sind die oben genannten Stoffe unverzüglich so einzuarbeiten, dass Geruchsbelästigungen nicht mehr eintreten.

 

(5)  Auf bestellten Ackerflächen dürfen Dungstoffe nur dann ausgebracht werden, wenn Geruchsbelästigungen durch die Art der Ausbringung ausgeschlossen werden (z.B. Einsatz von Gülleschleppschläuchen oder genügend Abstand zur Wohnbebauung).

 

(6)  Samstags und an Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen dürfen die in Abs. 3 genannten übelriechenden Dungstoffe nur aufgebracht werden, wenn sie unverzüglich, spätestens aber bis 16:00 Uhr eingearbeitet werden. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das Aufbringen dieser Stoffe unzulässig.

 

 

§ 17 Erlaubnisse und Ausnahmen

 

(1) Das Ordnungsamt der Stadt Bad Liebenwerda kann auf Antrag die nach dieser Verordnung zulässigen Ausnahmen von den Bestimmungen erteilen. Ein Antrag auf Erlaubnis für eine Ausnahme nach dieser Verordnung ist mindestens vier Wochen vor dem Tag, für den die Erlaubnis erteilt werden soll, zu stellen.

 

(2) Vom Verbot der Betätigung, die geeignet sind die Nachtruhe (22:00 Uhr – 06:00 Uhr) zu stören, werden folgende Ausnahmen allgemein zugelassen:

      a)   für die Nacht vom 31. Dezember zum 01. Januar jeden Jahres,

      b)   für Volksfeste und Jahrmärkte im Sinne des § 68 Abs. 2 GewO bis nachts 02:00 Uhr, auf den jeweiligen Festplatz beschränkt.

(3)Landwirtschaftliche Ernte- und Bestellarbeiten dürfen im Bedarfsfall zwischen 05:00 Uhr und 23:00 Uhr ausgeführt werden. Gleiches gilt für Be- und Entladearbeiten gewerblicher Art.

 

(4)  Für genehmigte Außengastronomie wird in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober eines jeden Jahres eine Öffnungszeit bis 23:00 Uhr zugelassen.

 

 

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.    der allgemeinen Verhaltenspflicht gem. § 2 der Verordnung nicht nachkommt,

2.    die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Verordnung nicht beachtet,

3.    die Ruhezeiten nach § 4 der Verordnung nicht einhält

4.    die Verunreinigungsverbote gem. § 5 der Verordnung missachtet,

5.    die Verbote gem. § 6 der Verordnung hinsichtlich der Papierkörbe und Sammelbehälter missachtet,

6.    das Reinigungsverbot von Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen gem. § 7 der Verordnung nicht beachtet,

7.    das Ab- und Aufstellungsverbot von Verkaufs-, Wohnwagen und Zelten gem. § 8 der Verordnung missachtet,

8.    die Bestimmung hinsichtlich der Benutzung der Anlagen gem. § 9 der Verordnung nicht beachtet ,

9.    den Regelungen und Verboten des § 10 der Verordnung nicht nachkommt,

10.  die Gebrauchsfähigkeit der öffentlichen Einrichtungen gem. § 11 der Verordnung, beeinträchtigt oder als Anlieger bzw. Nutzer die öffentlichen Einrichtungen vor seinem Grundstück nicht schnee- und eisfrei hält.

11.  die Schutzvorkehrungspflicht gem. § 12 der Verordnung nicht erfüllt,

12.  die Verbote gem. § 13 der Verordnung hinsichtlich des Anbringens von Werbematerial nicht beachtet,

13.  die Hausnummerierungspflichten gem. § 14 der Verordnung, nicht durchführt,

14.  die Regelungen zur Tierhaltung und zur Beseitigung von Verunreinigungen gem. § 15 missachtet,

15.  entgegen  § 16 Fäkalien- und Düngerabfuhr durchführt  oder als Auftraggeber durchführen lässt.

 

(2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I, S. 3387), mit Geldbußen von 5 Euro bis zu 1.000 Euro geahndet werden, soweit sie nicht nach dem Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.

 

§ 19 Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda in Kraft.

Bad Liebenwerda, 01.07.2010

 

 

 

Thomas Richter

Bürgermeister