Ordnungsbehördliche
Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der
Stadt Bad Liebenwerda
Aufgrund des
§ 26 Abs. 1 und 3 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg (OBG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I, S. 266) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2008 (GVBl. I, S. 202,206) wird nach
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.06.2010 folgende ordnungsbehördliche
Verordnung der Stadt Bad Liebenwerda erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich
und Begriffsbestimmungen
§ 2 Allgemeine
Verhaltenspflicht
§ 3 Schutz
der Verkehrsflächen und Anlagen
§ 4 unzulässiger
Lärm
§ 5 Verunreinigungsverbot
§ 6 Papierkörbe,
Sammelbehälter
§ 7 Reinigung
von Kraftfahrzeugen
§ 8 Wohnwagen,
Zelte, Verkaufswagen
§ 9 Benutzung
der Anlagen
§ 10 Kinderspielplätze
§ 11 Öffentliche
Einrichtungen
§ 12 Schutzvorkehrungen
§ 13 Plakatieren
/ Verunstaltung des Straßenbildes
§ 14 Hausnummern
§ 15 Tierhaltung
§ 16 Fäkalien-
und Dungabfuhr
§ 17 Erlaubnisse
und Ausnahmen
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Inkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die
ordnungsbehördliche Verordnung gilt für die Stadt Bad Liebenwerda und die
dazugehörenden Ortsteile. Für den Bereich des Kurparks gilt ergänzend die
Kurparkordnung.
(2) Straßen im
Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen
(Verkehrsflächen). Zur Straße gehören außerdem der Luftraum über dem
Straßenkörper sowie das Zubehör. Als Zubehör sind die Verkehrs- und
Hinweiszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstige Anlagen aller Art, die
der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger
dienen und die Bepflanzung anzusehen.
(3) Zu den
Verkehrsflächen gehören darüber hinaus insbesondere die Fahrbahnen, Wege,
Plätze, öffentliche Parkplätze, Bürgersteige und Gehwege, Radwege, Seiten-,
Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen,
Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht
eingefriedet sind.
(4) Anlagen im
Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse
insbesondere:
1. alle der
Allgemeinheit bestimmungsgemäß zugänglichen Grün-, Erholungs-, Spiel- und
Sportflächen, Waldungen, Gärten sowie Gewässer mit ihren Ufern und Böschungen;
2. alle der
Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel- und
Sporteinrichtungen, Fernsprecheinrichtungen, Buswartehallen, Wetterschutz- und
ähnliche Einrichtungen;
Denkmäler und unter
Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken,
Anschlagtafeln, Litfasssäulen, Zierbrunnen, Wasseranlagen, Wehre, Stauanlagen,
Brücken, Bootsanlegestellen und Einrichtungen des Gewässertourismus,
Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-,
Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen, an Straßen und öffentliche
Flächen angrenzende Grundstücksseiten.
(3)
Friedhöfe sind keine Anlagen im Sinne des
Abs. 3. Für sie gelten besondere Bestimmungen.
§ 2 Allgemeine Verhaltenspflicht
(1)
Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich
jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als
nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Die Benutzung
der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder unzumutbar beschränkt
werden.
Absatz 1 findet nur
insoweit Anwendung, als die darin enthaltenen Verhaltenspflichten und
Benutzungsgebote nicht der Regelung des Verkehrs im Sinne der
Straßenverkehrsordnung auf Verkehrsflächen und in Anlagen dienen. Im Übrigen
gilt das Straßenverkehrsrecht.
§ 3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen
Es ist untersagt:
1.
die Anlagen mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art
zu befahren oder diese dort abzustellen, ausgenommen sind die der Unterhaltung
der Anlagen dienenden Arbeitsfahrzeuge,
2.
in den Anlagen und an Verkehrsflächen
unbefugt Bäume, Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen
oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu
verändern;
3.
in den Anlagen und auf Verkehrsflächen
unbefugt Bänke, Tische, Einfriedungen, Poller, Spielgeräte und sonstige
öffentliche Gegenstände, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder zu
entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen, zu
bekleben oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;
4.
in den Anlagen und auf Verkehrsflächen zu
lagern oder zu übernachten soweit diese Verordnung nicht Ausnahmen zulässt;
5.
sich in den Anlagen und Verkehrsflächen so zu
verhalten, dass andere Personen behindert oder belästigt werden, insbesondere
durch aufdringliches Verhalten, den Genuss alkoholischer Getränke, den
Aufenthalt im berauschten Zustand oder Betteln;
6.
das Ansammeln und Lagern in Personengruppen,
wenn dabei Anwohner oder Passanten belästigt, bei der Nutzung öffentlicher
Anlagen und des Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behindert oder Müll
und Glasscherben hinterlassen werden;
7.
Parkplätze, Bushaltestellen und andere
Einrichtungsgegenstände anderweitig als zu ihrer eigentlichen Bestimmung zu
benutzen;
8.
unbefugt Werbeträger oder Plakate
aufzustellen, aufzuhängen, aufzukleben oder genehmigte Plakate zu überkleben;
9.
in Anlagen und auf Verkehrsflächen
gefährliche Spielgeräte zu benutzen;
10.
Gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis
nach § 55 Abs.2 GewO bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere vor
Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich vor Ein- und Ausgängen auszuüben
sowie ohne Erlaubnis öffentliche Flächen zu nutzen.
Die Vorschriften des Brandenburgischen
Straßengesetzes in der jeweils gültigen Fassung und die aufgrund dieses
Gesetzes ergangene Satzungen bleiben hiervon unberührt.
§ 4 unzulässiger Lärm
1.
Es
ist untersagt, ohne Berechtigung oder in unzulässigem oder nach den Umständen
vermeidbarem Ausmaß Lärm zu erregen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder
die Nachbarschaft zu belästigen oder die Gesundheit anderer zu schädigen.
2.
Die
Nachtruhe beginnt um 22:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Während dieser Zeit sind
alle Betätigungen untersagt, welche die allgemeine Ruhe stören oder andere
Belästigungen verursachen. Zur Wahrung der allgemeinen Sonn- und Feiertagsruhe
wird auf das Feiertagsgesetz des Landes Brandenburg verwiesen. Danach sind alle
Arbeiten und Belästigungen verboten, die geeignet sind, die Sonn- und
Feiertagsruhe zu stören.
§ 5 Verunreinigungsverbot und störendes Verhalten
(1)
Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und
Anlagen ist untersagt. Unzulässig ist insbesondere
1.
das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat,
Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstiger
Verpackungsmittel sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder
anderweitig gefährlichen Gegenständen;
2.
das Beschriften, Bemalen, Besprühen oder
Bekleben von Verkehrsflächen, Einrichtungen und Anlagen
3.
das Klopfen und Ausschütteln von Teppichen,
Tüchern, Kleidern, Polstern, Betten und ähnlichen Gegenständen innerhalb der
geschlossenen Ortschaften aus offenen Fenstern und von Balkonen nach der
Straßenseite hin, sofern sie weniger als 4 m von der Straße entfernt liegen;
4.
das Ausschütten jeglicher Schmutz- und
Abwässer;
5.
das Lagern, Ausschütten, Ablassen und die
Einleitung von Salzen, Säuren, Öl, Benzin, Benzol, Laugen, Farben, oder
sonstigen flüssigen oder schlammigen Stoffen;
6.
der Transport von Flugasche, Flugsand oder
ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht
abgedeckt oder in geschlossene Behältnisse verfüllt worden sind.
7.
die Verrichtung der Notdurft und urinieren
außerhalb der Toiletten
8.
Gewässer und Brunnen zu verunreinigen, feste
Gegenstände oder Flüssigkeiten in sie einzubringen,
9.
Konsum von alkoholischen Getränken oder
anderen Rauschmitteln auf allen
öffentlichen Parkplätzen und Bushaltestellen sowie auf folgenden Wegen und
Plätzen:
·
Roßmarkt,
·
Markt,
·
direkt vor den Einkaufsmärkten REWE, Lidl,
NETTO, Aldi, Am Haidchensberg und Rösselpark und den dazugehörigen Parkflächen
sowie
·
vor allen Getränkemärkten und
Getränkestützpunkten und den dazugehörigen Parkflächen
Ausgenommen
davon sind genehmigte Bereiche der Außengastronomie und genehmigte
Veranstaltungen. Die außerdem in der Kurparkordnung getroffenen Regelungen bleiben
unberührt.
(2)
Hat jemand öffentliche Verkehrsflächen oder
öffentliche Anlagen – auch in Ausübung eines Rechtes oder einer Befugnis –
verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die
Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen,
die Waren zum
sofortigen Verzehr anbieten (z.B. Imbissstände), Abfallbehälter aufzustellen
und darüber hinaus im Umkreis von 6 m gründlich zu säubern sowie im Umkreis von
50 m alle Rückstände, der von ihm verkauften Ware zu beseitigen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 finden nur insoweit
Anwendung, als die Verunreinigungen nicht zu Verkehrserschwerungen oder
–gefährdungen führen und somit in den Anwendungsbereich des § 32 StVO fallen.
§ 6 Papierkörbe / Sammelbehälter
(1)
Im Haushalt und Gewerbe anfallender Müll darf
nicht in Papierkörbe gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen
aufgestellt sind.
(2)
Die Bereitstellung von Mülltonnen,
(Restmülltonnen, Papiertonnen, gelbe Tonnen, gelbe Säcke) und Sperrmüll zur
Abholung durch den Abfallentsorgungsverband, darf frühestens einen Tag vor der
Entsorgung erfolgen. Eine Gefährdung des Straßen- und Fußgängerverkehrs durch
die Bereitstellung der Mülltonnen und des Sperrmülls ist auszuschließen. Nicht
abtransportierter Sperrmüll ist durch denjenigen, der die Abholung beauftragt
hat, zurückzunehmen.
(3)
Glascontainer dürfen nur mit den Sammelzweck
entsprechenden Materialien gefüllt werden.
An Sonn- und
Feiertagen und während der allgemeinen Ruhezeiten st es verboten, Glas in die Container
zu werfen.
(4)
Das Ablagern von Sammelgut und Müll aller Art
an den Wertstoffcontainer-Stellflächen und auf den Wertstoffcontainern ist
untersagt.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des
Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“.
§ 7 Reinigen von Kraftfahrzeugen
Das Reinigen und Waschen von Kraftfahrzeugen
und anderen Gegenständen, insbesondere das Reinigen oder Absprühen von Motoren,
der Unterseite von Kraftfahrzeugen oder sonstiger öliger Gegenstände sowie die
Vornahme eines Ölwechsels ist außerhalb dafür vorgesehener Flächen und Anlagen
verboten.
§ 8 Wohnwagen, Zelte, Verkaufswagen
(1)
Das Abstellen von Verkaufswagen sowie das Ab-
und Aufstellen von Wohnwagen und Zelten in Anlagen und auf Verkehrsflächen ist
verboten.
(2)
Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet
werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse (z.B. zur Deckung des
Freizeitbedarfs der Bevölkerung, Frischwarenverkauf durch ambulanten Handel)
dient und eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde.
§ 9 Benutzung der Anlagen
(1)
Die Anlagen sind schonend zu behandeln.
(2)
Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung
entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf
Hinweistafeln sind zu beachten.
(3)
Das Abstellen von Gegenständen und das Lagern
von Materialien in und auf Verkehrsflächen und Anlagen sind unzulässig.
Ausnahmen können durch Sondernutzungsgenehmigung erteilt werden.
§ 10 Kinderspielplätze
(1)
Kinderspielplätze dürfen nur von Kinder bis
zum Alter von 14 Jahren benutzt werden, soweit nicht durch Schilder eine andere
Altersgrenze festgelegt ist.
(2)
Die Benutzung der Plätze geschieht auf eigene
Gefahr.
(3)
Das Fußballspielen auf Kinderspielplätzen ist
verboten.
(4)
Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist
nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt.
(5)
Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere
grundsätzlich nicht mitgeführt werden.
(6)
Der Genuss alkoholhaltiger Getränke ist auf
Kinderspielplätzen verboten.
§ 11 Öffentliche Einrichtungen
Es ist verboten, Hydranten, Straßenrinnen und
Straßenkanäle oder Einflussöffnungen zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit
sonst wie zu beeinträchtigen.
Im Winter sind die Anlieger bzw. Nutzer der
Grundstücke verantwortlich, Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen von
Eis und Schnee freizuhalten.
Im Übrigen gilt die Straßen – und
Winterdienstsatzung der Stadt Bad Liebenwerda.
§ 12 Schutzvorkehrungen
(1)
Schneeüberhang sowie Eiszapfen an Gebäuden,
insbesondere an Dachrinnen, sind von den Grundstückseigentümern oder deren
Beauftragten zu entfernen, wenn dadurch für Personen oder Sachen eine
Gefährdung entsteht.
(2)
Blumentöpfe und Blumenkästen sind vor einem
Herabstürzen zu sichern.
(3)
Frisch gestrichene, öffentlich zugängliche
Gegenstände und Flächen sind durch einen auffallenden Hinweis kenntlich zu
machen.
(4)
Grundstückseinfriedungen müssen so
hergestellt und unterhalten, Bäume und Sträucher so gepflanzt und beschnitten
werden, dass sie niemanden gefährden. Insbesondere dürfen Stacheldraht, Nägel
und andere scharfe und spitze Gegenstände an den Einfriedungen nicht so
angebracht werden, dass sie Personen verletzen oder Sachen beschädigen können.
(5)
Die im Straßenbereich gelegenen oder ohne
besondere Einfriedung unmittelbar an den Straßenbereich angrenzenden
Kellerschächte und ähnliche Öffnungen müssen mit festen Verschlüssen (Türen,
Deckel und Klammern) versehen sein. Sie sind verkehrssicher anzubringen und so
zu unterhalten, dass sie niemanden verletzen oder gefährden können.
(6)
Fahnen, Schriftbilder und Girlanden dürfen
nicht mit Leitungsdrähten und anderen öffentlichen Zwecken dienenden
Gegenständen (z.B. Straßenbeleuchtungskörper) in Berührung kommen.
(7)
Bauruinen und Baustellen sind mit einem
Bauzaun der den Vorschriften des Baurechts genügt, abzugrenzen. Im
Innenstadtbereich und in der geschlossenen Ortslage ist straßenseitig
zusätzlich ein Sichtschutz anzubringen. Baurechtliche Vorschriften bleiben
hiervon unberührt.
Brachliegende
Flächen, Baulücken und an öffentliche Straßen und Plätze angrenzende
Grundstücke, die in der bebauten Ortslage liegen, sind regelmäßig zu pflegen
und in einem ordentlichen Zustand zu halten. Wilder Bewuchs ist kurz zu halten
und muss ab einer Höhe von
20 cm abgemäht
werden.
§ 13 Plakatieren /
Verunstalten des Straßenbildes
(1) Das
Aufstellen bzw. Aufhängen von Werbeplakaten bedarf gemäß der
Sondernutzungssatzung einer Genehmigung der Stadt Bad Liebenwerda. Das gilt
auch für Litfaßsäulen.
(2) Es ist nicht
gestattet,
-
auf Straßen und in Anlagen im Sinne des § 1
dieser Verordnung,
-
an Lichtmasten, Schaltkästen,
Buswartehäuschen und auf Parkplätzen,
-
an den zur Straße hin gelegenen
Einfriedungen, Hauswänden und Hauseingängen, soweit sie von einer öffentlichen
Straße einsehbar sind,
-
an Bäumen,
-
an sonstigen Einrichtungen der
Versorgungsbetriebe und der Post,
-
an Fahrzeugen, die zum Parken abgestellt
sind,
Flugblätter,
Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften
unbefugt anzubringen, sowie die genannten Einrichtungen zu bemalen, zu
beschreiben oder zu bekleben.
(3) Soweit im
Rahmen der Sondernutzung nach den straßenrechtlichen Bestimmungen das
vorübergehende Aufstellen von Werbefahrzeugen oder Werbeanlagen oder das
Verteilen von Werbematerial auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen erlaubt wird,
dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt und
der Fußgängerverkehr nicht behindert oder belästigt werden.
§ 14 Hausnummern
(1)
Jedes Haus ist vom Eigentümer oder
Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilter
Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße deutlich erkennbar
und lesbar sein und so erhalten werden.
(2)
Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem
Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der
Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung
des Grundstückes, und zwar an der dem Hauseingang zunächst liegenden Hauswand ,
anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin
verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der
Einfriedung neben dem Tor bzw. der Eingangstür zu befestigen, ggf. separat
anzubringen.
(3)
Bei Umnummerierung darf das bisherige
Hausnummernschild während einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt
werden.
Es ist mit roter
Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.
(4)
Grundstückseigentümer müssen dulden, dass
Zeichen, Aufschriften und Einrichtungen auf ihren Grundstücken angebracht,
verändert oder ausgebessert werden, wenn sie zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind. Es ist untersagt,
derartige Zeichen oder Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern oder zu
verdecken.
§15 Tierhaltung
(1) Wer auf
Straßen und Verkehrsflächen Hunde oder andere Tiere mit sich führt, hat dafür
zu sorgen, dass die Tiere niemanden gefährden oder belästigen können. Das
Halten gefährlicher Tiere einer wildlebenden Art ist der Stadt Bad
Liebenwerda anzuzeigen. Diese Tiere
dürfen nicht auf Straßen und in Anlagen mitgeführt werden.
(2) Hunde sind
innerhalb der bebauten Ortslagen an der Leine zu führen.
Das Mitführen von
Hunden auf Spielplätzen ist untersagt.
(3) Verunreinigungen
der Straßen, Fußwege einschließlich Fußgängerzonen, Randbereiche und
Rasenflächen durch Tiere in der Ortslage sind vom Tierhalter oder dessen
Beauftragten sofort zu beseitigen.
Tiere sind von
Papierkörben, Mülleimern und Auslagen der Verkaufsstellen fernzuhalten.
(4) Das Füttern
von streunenden und wilden Tieren ist verboten.
Wer streunende Tiere
aufnimmt oder füttert wird Eigentümer des Tieres und hat die Folgekosten zu
tragen.
(5) Verlorengegangene
Tiere und Fundtiere, die offensichtlich aus einer Tierhaltung stammen, sind
sofort bei der Stadtverwaltung bzw. bei der Polizei anzuzeigen.
§ 16 Fäkalien- und Düngerabfuhr
(1) Für die
Reinigung und Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen und
der Abortanlagen
gelten die Satzungen des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda. Für andere
Abwasseranlagen, die dieser Satzung nicht unterliegen (z.B. Schlammfänger für
Wirtschaftsabwässer, Dunggruben), die gesundheitsschädliche oder übelriechende
Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der Vorschriften des Vorschaltgesetzes
zum Immissionsschutz
(LImschG) die
Reinigung und Entleerung vorzunehmen. Das heißt, dass
schädliche
Umwelteinwirkungen zu vermeiden sind, soweit dies nach den Umständen des
Einzelfalles möglich und zumutbar ist.
(2) Die
vorstehend genannten Stoffe und Abfälle dürfen nur in dichten und
verschlossenen Behältern befördert werden. Soweit übelriechende oder
ekelerregende Stoffe nicht in geschlossenen Behältern befördert werden können,
ist das Beförderungsgut vollständig abzudecken, um Geruchsverbreitung zu
verhindern.
(3) Die
Fäkalienentsorgung im Innenstadtbereich ist zeitlich begrenzt an Werktagen nur
bis täglich 9:00 Uhr zulässig. Ausnahmegenehmigungen können bei Havariefällen
und schwierigen Straßenverhältnissen erteilt werden.
(4) Jauche,
Gülle und andere flüssige oder feste übelriechende Düngestoffe dürfen nur in
einem Mindestabstand von 500 m zur geschlossenen Wohnbebauung ausgebracht
werden. In Ackerböden sind die oben genannten Stoffe unverzüglich so
einzuarbeiten, dass Geruchsbelästigungen nicht mehr eintreten.
(5) Auf
bestellten Ackerflächen dürfen Dungstoffe nur dann ausgebracht werden, wenn
Geruchsbelästigungen durch die Art der Ausbringung ausgeschlossen werden (z.B.
Einsatz von Gülleschleppschläuchen oder genügend Abstand zur Wohnbebauung).
(6) Samstags und
an Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen dürfen die in Abs. 3 genannten
übelriechenden Dungstoffe nur aufgebracht werden, wenn sie unverzüglich,
spätestens aber bis 16:00 Uhr eingearbeitet werden. An Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen ist das Aufbringen dieser Stoffe unzulässig.
§ 17 Erlaubnisse und Ausnahmen
(1) Das Ordnungsamt der Stadt Bad Liebenwerda
kann auf Antrag die nach dieser Verordnung zulässigen Ausnahmen von den
Bestimmungen erteilen. Ein Antrag auf Erlaubnis für eine Ausnahme nach dieser
Verordnung ist mindestens vier Wochen vor dem Tag, für den die Erlaubnis
erteilt werden soll, zu stellen.
(2) Vom Verbot der Betätigung, die geeignet
sind die Nachtruhe (22:00 Uhr – 06:00 Uhr) zu stören, werden folgende Ausnahmen
allgemein zugelassen:
a) für
die Nacht vom 31. Dezember zum 01. Januar jeden Jahres,
b) für Volksfeste und Jahrmärkte im Sinne des §
68 Abs. 2 GewO bis nachts 02:00 Uhr, auf den jeweiligen Festplatz beschränkt.
(3)Landwirtschaftliche Ernte- und
Bestellarbeiten dürfen im Bedarfsfall zwischen 05:00 Uhr und 23:00 Uhr
ausgeführt werden. Gleiches gilt für Be- und Entladearbeiten gewerblicher Art.
(4) Für genehmigte Außengastronomie wird
in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober eines jeden Jahres eine Öffnungszeit
bis 23:00 Uhr zugelassen.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
der allgemeinen Verhaltenspflicht gem. § 2
der Verordnung nicht nachkommt,
2.
die Schutzpflichten hinsichtlich der
Verkehrsflächen und Anlagen gem. § 3 der Verordnung nicht beachtet,
3.
die Ruhezeiten nach § 4 der Verordnung nicht
einhält
4.
die Verunreinigungsverbote gem. § 5 der
Verordnung missachtet,
5.
die Verbote gem. § 6 der Verordnung
hinsichtlich der Papierkörbe und Sammelbehälter missachtet,
6.
das Reinigungsverbot von Kraftfahrzeugen und
anderen Gegenständen gem. § 7 der Verordnung nicht beachtet,
7.
das Ab- und Aufstellungsverbot von Verkaufs-,
Wohnwagen und Zelten gem. § 8 der Verordnung missachtet,
8.
die Bestimmung hinsichtlich der Benutzung der
Anlagen gem. § 9 der Verordnung nicht beachtet ,
9.
den Regelungen und Verboten des § 10 der
Verordnung nicht nachkommt,
10.
die Gebrauchsfähigkeit der öffentlichen
Einrichtungen gem. § 11 der Verordnung, beeinträchtigt oder als Anlieger bzw.
Nutzer die öffentlichen Einrichtungen vor seinem Grundstück nicht schnee- und
eisfrei hält.
11.
die Schutzvorkehrungspflicht gem. § 12 der
Verordnung nicht erfüllt,
12.
die Verbote gem. § 13 der Verordnung
hinsichtlich des Anbringens von Werbematerial nicht beachtet,
13.
die Hausnummerierungspflichten gem. § 14 der
Verordnung, nicht durchführt,
14.
die Regelungen zur Tierhaltung und zur
Beseitigung von Verunreinigungen gem. § 15 missachtet,
15.
entgegen
§ 16 Fäkalien- und Düngerabfuhr durchführt oder als Auftraggeber durchführen lässt.
(2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser
Verordnung können nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OwiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I, S. 3387), mit Geldbußen von 5 Euro bis
zu 1.000 Euro geahndet werden, soweit sie nicht nach dem Bundes- oder
Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem
Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda in
Kraft.
Bad Liebenwerda, 01.07.2010
Thomas Richter
Bürgermeister